30. April

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Ereignisse

1942 — Vereinbarung zwischen DLRG und DRK

Am 30. April 1942 schlossen die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) und das damalige Deut­sche Rote Kreuz (1938–1945/46) eine Vereinbarung zur Aufgabenteilung ab. Zuvor, 1941, hatte der Reichsportführer, der dem Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen (NSRL) vorstand, dem DRK untersagt, weiter Rettungsschwimmer auszubilden, vermutlich damit es sich auf unmittelbar kriegswichtige Aufgaben konzentrieren sollte. In der Vereinbarung wurde unter anderem festgelegt, dass sich das DRK um Hilfeleistungen an Land kümmern sollte, während die DLRG für das Wasser zuständig war. Die Vereinbarung wurde auch nach dem Zusammenbruch des NS-Staats (1933–1945) und der Auflösung des damaligen DRK für einige Zeit weiter beachtet.1

1945 — Gründung des Liechtensteinischen Roten Kreuzes

Am 30. April 1945 wurde das Liechten­steinische Rote Kreuz (LRK) gegründet, nachdem Liechtenstein am 11. Januar 1944 den Genfer Abkommen beigetreten war. Die Regierung erkannte die Organisation am 18. Mai 1945 und das Inter­nationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) am 22. Juni 1945 als Nationale Gesellschaft an.

2015 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über DRK-Blutspendedienst

Am 30. April 2015 entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde eines Blutspendedienstes des Deut­schen Roten Kreu­zes. Dabei stellte es unter anderem fest, dass die Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung eine Weltanschauung und auch eine Religion mit prägen, […] jedoch keine insofern spezifische Aussage zur Gesamtheit des menschlichen Lebens [enthalten], weil weder der Mensch im Kern seiner Persönlichkeit angesprochen noch auf umfassende Weise der Sinn der Welt und des menschlichen Lebens erklärt wird.2 Weiterhin sagt es über den Blutspendedienst, dass eine weltanschauliche Dimension ist kein bestimmendes Element ihrer Tätigkeit [sei], das sie von anderen Unternehmen unterscheiden würde.2 Letzteres lässt sich auf das gesamte Deut­sche Rote Kreuz übertragen, wenn die Grund­sätze nicht bestimmend für seine Tätigkeit sind und daher keine differenzierendes Merkmale zu anderen Organisationen oder Unternehmen darstellen.

Weitere Informationen

DLRG

Blutspendedienst und Grundsätze

Liechtenstein

Einzelnachweise