Niederschrift über die Schlußberatung zur Schaffung eines einheitlichen „Deutschen Roten Kreuzes“ am 25. Januar 1921
Am 25. Januar 1921 wurde die erste Organisation namens Deutsches Rotes Kreuz als Dachverband der Landesvereine und Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz im Deutschen Reich der jungen Weimarer Republik (1918–1933) gegründet. Der Gründungsversammlung in Bamberg waren Verhandlungen in Weimar1, Berlin und Kassel vorangegangen, bei denen noch kein vollständiger Konsens über die künftige Satzung und damit Gestaltung der geplanten Organisation erreicht werden konnte. Daher bestand die Gründung in einer abschließenden Abstimmung über einen Entwurf der Satzung.
Unter dem Eindruck der Auflagen des Friedensvertrags von Versailles nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg (1914–1918) waren die Aufgaben der Organisation ein wichtiges Thema der Verhandlungen, vor allem mit Blick auf den Amtlichen Sanitätsdienst, also die Unterstützung des militärischen Sanitätsdienstes. Weiterhin wurden die Rechtsform und vor allem die Festlegung der Rolle des neuen Dachverbands im Spannungsfeld zwischen der Selbständigkeit der Mitgliedsorganisationen und der gewünschten Einheit der Organisation, vor allem im Auftreten gegenüber dem Staat und der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, diskutiert. Sehr viel Raum nahm die strittige Frage der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung ein, gerade auch mit Hinblick auf die mitgliederstarken Frauenvereine; da sich kein Konsens im Plenum erreichen ließ, musste sogar die Sitzung unterbrochen werden, um in einem kleinen Kreis einen Kompromiss auszuhandeln. In dem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die beiden einzigen Frauen, die voll stimmberechtigt als Vertreterinnen von Mitgliedsorganisationen teilnahmen, praktisch gar nicht mitdiskutieren.
Die Zusammenkunft wurde vom Präsidenten des bisherigen Dachverbands, dem 1869 gegründeten Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz, das seit 1879 diesen Namen führte, geleitet: Joachim von Winterfeldt-Menkin (1865–1945). Die Rolle des Sitzungsleiters wird im Protokoll als Vorsitzender bezeichnet, zugleich ist es auch die bisherige Amtsbezeichnung von Winterfeldt-Menkin im Zentralkomitee. Er wurde anschließend auch der erste Präsident des neu gegründeten Deutschen Roten Kreuzes. Seine leicht autoritäre Sitzungsleitung lässt sich durch 1. seine weitere Rolle als Vertreter der größten Mitgliederorganisation, dem Preußischen Landesverein vom Roten Kreuz, und dem damit verbundenen Führungsanspruch, 2. seine Demokratiefeindlichkeit und 3. seine hauptberufliche Rolle als — nicht gewählter — Landesdirektor (1911–1930) der preußischen Provinz Brandenburg (1815–1947) erklären. Nicht durchsetzen konnte er just sich bei der Bezeichnung seines künftigen eigenen Amts in der neuen Organisation als „Präsident“. Ansonsten merkt man, wie er versucht, die Entwurfsfassung der Satzung gegen Einwände durchzudrücken, vor allem um eine möglichst starke Zentralorganisation zu schaffen.
Die → beschlossene Satzung bewährte sich und wurde bis zu ihrer Ablösung durch eine → gänzlich neue Satzung kurz nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten in 1933 nicht geändert. Der neu gegründete Verein bestand bis Ende 1937, wurde dann zusammen mit sämtlichen Gliederungen aufgelöst und durch eine neue Quasi-Behörde ersetzt, die ebenfalls „Deutsches Rotes Kreuz“ hieß und bis zu deren Auflösung in 1945 und 1946 bestand.
Die Transkription und Kommentierung des hier wiedergegebenen Gründungsprotokolls folgt der Vorgehensweise, die auch bei den anderen Volltexten in der Enzyklopädie angewendet wird. Eine Besonderheit dieses Textes ist die Paginierung der Spalten statt der gedruckten Seiten, die dem Original folgt. Auffällig uneinheitliche Schreibweisen sind beibehalten worden, z.B. „Landesfrauenverein“ und „Landes-Frauenverein“, „Kassel“ und „Cassel“, „Koburg“ und „Coburg“.
Text
[Titelseite]
über
die Schlußberatung zur Schaffung eines einheitlichen „Deutschen Roten Kreuzes“
am 25. Januar 1921
im Rathaussaal
zu Bamberg2.
[Tagesordnung]
Tagesordnung
1. Begründung des Deutschen Roten Kreuzes:
a) Feststellung der den beteiligten Vereinen bei dieser Beratung zustehenden Stimmenzahl,
b) Beratung des Satzungsentwurfs und der Änderungsvorschläge,
c) Wahl einer Kommission für die endgültige Redaktion des angenommenen Entwurfes
d) Beschlußfassung über die weitere Behandlung der Angelegenheit.
2. Schaffung einer tragbaren Auszeichnung für das Deutsche Rote Kreuz an Stelle der bisherigen Roten-Kreuz-Medaille.
3. Verschiedenes.
[Teilnehmerliste]
An der Konferenz nahmen teil:
| Lfde. Nr. | Name des Vereins | Name des Vertreters | Stand des Vertreters | Wohnort |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz und Zentralkomitee des Preußischen Landesvereins vom Roten Kreuz |
v. Winterfeldt3 | Landesdirektor der Provinz Brandenburg, Vorsitzender | Berlin |
| 2 | " |
Dr. Werner | Obergeneralarzt a.D. | Berlin |
| 3 | " |
Dr. Kühne | Wirkl. Geh. Oberregierungsrat | Berlin |
| 4 | Hauptvorstand des Vaterländischen Frauenvereins | Gräfin Wilhelm v. d. Groeben4 | Vorsitzende | Berlin |
| 5 | " |
Frh. v. Spitzemberg | Kammerherr und Kabinettsrat a.D. | Berlin |
| 6 | Zentralkomitee der Bayerischen Landesvereine vom Roten Kreuz | Dr. v. Brettreich5 | Staatsminister a.D. | München |
| 7 | Vorstand des Bayerischen Frauenvereins vom Roten Kreuz | Freifrau v. Pranckh | ||
| 8 | " |
Roeber | Generalmajor | München |
| 9 | Direktorium des Sächsischen Landesvereins vom Roten Kreuz | v. Bose | Geh. Reg.-Rat | Dresden |
| 10 | " |
Wahl | Oberlandesgerichtsrat | Dresden |
| 11 | Direktorium des Albert-Vereins6 | v. Gablenz | Oberleutnant a.D. | Dresden |
| 12 | Präsidium des Württembergischen Landesvereins vom Roten Kreuz | Dr. v. Köhler7 | Staatsminister a.D. | Stuttgart |
| 13 | Vorstand des Badischen Landesvereins vom Roten Kreuz und Vorstand des Badischen Landesfrauenvereins vom Roten Kreuz |
Müller | Geheimer Rat | Karlsruhe |
| 14 | Vorstand des Hessischen Landesvereins vom Roten Kreuz | Dr. v. Weber8 | Staatsrat | Darmstadt |
| 15 | Vorstand des Alice-Frauenvereins vom Roten Kreuz | Dr. Kratz | Ministerialdirektor | Darmstadt |
| 16 | Vorstand des Braunschweigischen Landesverbands vom Roten Kreuz | Doebler | Major, Landes-Fürsorge-Kommissar | Braunschweig |
| 17 | Vorstand des Thüringer Landesvereins vom Roten Kreuz | Broßmann | Bürgermeister a.D. | Gera |
| 18 | Oldenburgischer Landesverein vom Roten Kreuz | v. d. Marwitz | Oberst a.D. | Oldenburg |
| 19 | Vorstand des Mecklenburgischen Landesvereins vom Roten Kreuz und Vorstand des Mecklenburgischen Marien-Frauenvereins vom Roten Kreuz |
Dr. Langfeld9 | Staatsminister a.D. | Schwerin |
| 20 | Vorstand des Landesvereins vom Roten Kreuz für Mecklenburg-Strelitz | Doerschner | Kaufmann | Neustrelitz |
| 21 | Vorstand des Anhaltischen Landesvereins vom Roten Kreuz | Dr. Sachsenberg10 | Kreisdirektor | Dessau |
| 22 | Vorstand des Landesverein vom Roten Kreuz in Koburg | Dr. Colmers | Geh. Med.?-Rat, Professor | Koburg |
| 23 | Vorstand des Marienvereins | v. Strenge11 | Bezirksamtmann | Koburg |
| 24 | Vorstand des Hamburgischen Landesvereins vom Roten Kreuz und Vorstand des Bremischen Landesvereins vom Roten Kreuz |
Sanne12 | Kaufmann | Hamburg |
| 25 | Dr. Thode13 | Bürgermeister a.D., Generalsekretär | Berlin | |
| 26 | Kohlhauer | Oberleutnant z. G.? a. D., Referent | Berlin | |
| 27 | Borchert | Obersekretär (Protokollführer) | Berlin |
| 26 | Wieser | Major | Bamberg |
[TOP 1: Satzung]
[Ziel und Geschäftsordnung für Gründungsversammlung]
Der Vorsitzende, Landesdirektor v. Winterfeldt:
Ich eröffne die Tagung und heiße Sie alle herzlich willkommen. Wozu wir in Weimar1 den Grundstein gelegt, was in Berlin und Kassel mächtige Förderung erfuhr, das soll heute vollendet werden. Zwar hatten wir angenommen, daß wir schon in Kassel zum Abschlusse kommen würden; aber eine Anzahl von strittigen Punkten erforderte eine nochmalige Zusammenkunft. Wo hätten wir hierfür eine bessere Stätte gefunden als in der Stadt Heinrichs und Kunigundes14, dem alten Bamberg15, wo wir den Spuren der großen deutschen Vergangenheit auf Schritt und Tritt begegnen. Hier hoffen wir zu unserem Teile einen Baustein zum Wiederaufbau Deutschlands herbeizutragen. Möge der Frohsinn dieses schönen Raumes eine günstige Vorbedingung für den Ausgang unserer Beratung sein! Möge sich hier unsere feste Zuversicht erfüllen, daß wir hier das „Deutsche Rote Kreuz“ zum Abschluß bringen.
Ich darf der Versammlung Herrn Major Wieser vorstellen, welcher die Vorbereitung der Tagung durchgeführt und den Wunsch ausgesprochen hat, der Sitzung beizuwohnen.
Wir treten in die Tagesordnung ein. Ich gebe das Wort dem Berichterstatter, Herrn Geheimrat Dr. Kühne, zu Punkt 1 der Tagesordnung.
Bei den bisherigen Vorberatungen waren nicht alle deutschen Landesvereine und Landesfrauenvereine vertreten. Es sollte im Wege der Vorbesprechung zunächst ein der Gesamtheit der Vereine zu unterbreitendes Programm aufgestellt werden. Dementsprechend ist auch nach der Zahl der Erschienenen abgestimmt worden. Jetzt gilt es, die endgültige Fassung zu finden, in der die Satzung des „Deutschen Roten Kreuzes“ den Vereinen zur Annahme vorgelegt werden soll.
Es ist diesseits der Versuch gemacht worden, für die Abstimmung in dieser Tagung einen Maßstab zu finden, der geschichtlich begründet ist und von allen Vereinen angenommen werden kann. Das Abkommen der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz von 190816 dürfte die gegebenen Grundlage bilden. An ihm sind nur die Landesvereine beteiligt, aber man darf dieselbe Stimmenzahl auf die Frauenvereine übertragen. Jedenfalls muß heute ein Maßstab gefunden werden, der die Bemessung der Stimmenzahl auf der Grundlage völliger Gleichheit beider Gruppen, der Männer- und der Frauenvereine, ermöglicht. Ich gestatte mir, der Versammlung folgenden Abstimmungsplan vorzuschlagen. Wird meinem Vorschlage Folge gegeben, so entfallen auf jede Seite 60 Stimmen.
(Referent verliest seinen Vorschlag.)
stellt fest, daß die Versammlung mit dem Vorschlage einverstanden ist, und bittet den Referenten, mitzuteilen, wie sich danach die Stimmen auf die Vereinsvertreter verteilen.
Bei der Stimmabgabe führen hiernach die einzelnen Vereine bzw. ihre zur Abgabe berechtigten Vertreter folgende Stimmen:
| Preußischer Landesverein (Herr v. Winterfeldt) | 17 |
| Vaterl. Frauenverein (Gräfin v. d. Groeben) | 17 |
| Bayerischer Landesverein (Exz. v. Brettreich) | 6 |
| Bayerischer Frauenverein (Freifrau v. Pranckh) | 6 |
| Sächsischer Landesverein (Herr v. Bose) | 4 |
| Albert-Verein (Herr v. Gablenz) | 4 |
| Württembergischer Landesverein (Exz. v. Köhler) | 8 |
| Badischer Landesverein (Herr Müller) | 4 |
| Badischer Frauenverein (Herr Müller) | 4 |
| Hessischer Landesverein (Herr von Weber) | 3 |
| Alice-Frauenverein (Herr Kratz) | 3 |
| Mecklenburgischer Landesverein, Schwerin (Exz. von Langfeld) | 2 |
| Mecklenburgischer Marien-Frauen-Verein (Exz. von Langfeld) | 2 |
| Mecklenburg-Strelitzscher Landesverein (Herr Doerschner) | 1 |
| Mecklenb. Landesverband des Vaterl. Frauenvereins (Gräfin v. d. Groeben) | 1 |
| Thüringischer Landesverein (Herr Broßmann) | 8 |
| Patriotisches Institut, Weimar (Herr Kratz) | 1 |
| Oldenburgischer Landesverein (Herr v. d. Marwitz) | 1 |
| Oldenburgischer Landesverband des Vaterl. Frauenvereins (Gräfin v. d. Groeden) | 1 |
| Braunschweigischer Landesverein (Herr Köhler) | 1 |
| Braunschweigischer Landesverband des Vaterl. Frauendereins (Gräfin v. d. Groeben) | 1 |
| Koburgischer Landesverein (Herr Colmers) | 1 |
| Marien-Verein, Koburger Landesverein (Gräfin von der Groeben) | 1 |
| Anhaltischer Landesverein (Herr Sachsenberg) | 1 |
| Anhaltischer Landesverband des Vaterl. Frauenvereins (Gräfin v. d. Groeben) | 1 |
| Waldeckischer Landesverein | 1 |
| 1 | |
| Landesverein Schaumburg-Lippe | 1 |
| Landesverband des Vaterl. Frauenvereins in Lippe (Gräfin v. d. Groeben) | 1 |
| Landesverein Lippe-Detmold (Herr v. Winterfeldt) | 1 |
| Landesverband d. Vaterl. Frauenvereins in Detmold (Gräfin v. d. Groeben) | 1 |
| Lübeckischer Landesverein (Herr v. Winterfeldt) | 1 |
| Lübeckischer Landesverband des Vaterl. Frauenvereins (Gräfin v. d. Groeben) | 1 |
| Bremischer Landesverein (Herr Sanne) | 1 |
| Bremischer Landesverband des Vaterl. Frauenvereins (Gräfin v. d. Groeden) | 1 |
| Hamburgischer Landesverein (Herr Sanne) | 1 |
| Hamburgischer Landesverband des Vaterl. Frauenvereins (Gräfin v. d. Groeben) | 1 |
erklärt, daß er mit dem vorgeschlagenen Modus einstanden sei, falls daraus für später keine Konsequenzen gezogen würden.
Wir nehmen von dieser Erklärung Akt.17
Ich möchte vorschlagen, daß jetzt die einzelnen Bestimmungen des Satzungsentwurfes ⟨Vgl. beiliegenden Abdruck.⟩ verlesen werden und dann darüber beraten wird.
bemerkt, daß die heute vorliegenden Vorschläge Produkt der Weimarer Tagung1 seien. Diejenigen Paragraphen, bei denen in Kassel und in der Zwischenzeit keine Veränderungen beantragt wurden, brauchten wohl nicht vorgelesen zu werden?
(Die Versammlung ist einverstanden.)
[Einleitung: Rechtsform]
Bezüglich der Einleitung ist gefragt worden, ob man sich nicht auf eine Vereinbarung beschränken und von der Erwerbung der Rechtsfähigkeit absehen solle. Es ist meiner Überzeugung nach unbedingt nötig, dem Deutschen Roten Kreuz das feste Gefüge eines „Eingetragenen Vereins“ und damit die Rechtsfähigkeit zu geben.
Das Deutsche Zentralkomitee war bisher nicht in der Lage, Verträge abzuschließen, Grundstücke zu erwerben usw. Durch ein bloßes Abkommen erhält die Zentralstelle auch dem Ausland und Inland gegenüber nicht die gebührende Geltung. Über die Tatsache, daß einzelne der dem Deutschen Roten Kreuz beitretenden Vereine selbst die Rechtspersönlichkeit noch nicht besitzen, wird man unschwer hinwegkommen.
stellt fest, daß die Einleitung angenommen ist.
[§ 1: Änderung der Überschrift]
verliest § 1.
einpfiehlt eine Umstellung der Überschrift:
„I. Name. Sitz. Gebiet, Abzeichen, Zweck“
Ich stelle fest, daß die Versammlung hiermit einverstanden ist.
[§ 2: Aufgaben (Diskussion)]
verliest § 2.
stellt den Antrag, dem § 2 hinzuzufügen:
- „Für die unter 1 bis 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das Deutsche Rote Kreuz allein zuständig; die Landesvereine haben ihm dabei noch Maßgabe ihrer Kräfte und Mittel Hilfe zu leisten.“
- „Die unter 5 bis 9 bezeichneten Angelegenheiten hat jeder Landesverein für sein Gebiet selbst zu erledigen; das Deutsche Rote Kreuz kann hierfür Richtlinien aufstellen, auch im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesvereine diese Angelegenheiten selbst erledigen, soweit der Landesverein es nicht vermag.“
Redner begründet diesen Antrag durch den Hinweis die Kasseler Beratung sowie dadurch, daß auch in Mecklenburg anläßlich des Zusammenschlusses von Männer- und Frauenverein eine Fülle von Fragen über die Aufrechterhaltung der Selbständigkeit hervorgetreten sei.
stellt fest, daß der Antrag Langfeld sich mit seinem eigenen Antrage in der Kasseler Beratung decke. Er habe sich damals mit einer anderen Fassung des Paragraphen abgefunden, wonach die Selbständigkeit der Landesvereine schärfer betont wurde. Der Württembergische Landesverein habe ihn aber beauftragt, heute eine Fassung im Sinne des Antrages Langfeld zu unterstützen. Dementsprechend schlage er vor:
- in § 2 die Punkte 1 bis 4 unter I zusammenzufassen, die Punkt 5 bia 7 unter II zu vereinigen und darüber zu setzen: „II Aufstellung von Richtlinien über“, sowie die Punkte 8 und 9 unter III zusammenzufassen. In Ziffer 6 fallen die Worte „Förderung der“ fort.
Der § 2 hat auch bei den Frauenvereinen gewisse Befürchtungen erweckt. Der vom Albert-Vereine6 dazu gestellte Antrag deckt sich im wesentlichen mit den Vorschlägen von Exz. v. Köhler, deren Gedankengang sich die Frauenvereine anschließen.
Die Kriegstätigkeit ist aus besonderen Gründen am Schluß aufgeführt und nicht unter den Friedensaufgaben.
Bei Ziffer 8 besteht das Bedenken, ob es genügt, dem Deutschen Roten Kreuz nur das Recht einzuräumen, „Richtlinien“ aufzustellen; dies sei bedenklich; er erinnere an die Abteilung Bäderfürsorge.
beantragt, Ziffer 8 und 9 hinter Ziffer 1 und 2 zu setzen.
steht sachlich auf dem Standpunkt der Herren Exz. Langfeld und Exz. v. Köhler, betont aber die Schwierigkeit, die große Zahl der Aufgaben richtig zusammenzufassen. Es wäre das beste, es bei der vorgeschlagenen Fassung zu belassen und nur die Selbständigkeit der Vereine im § 4 noch stärker zu betonen.
Es muß festgelegt werden, daß an der vorliegenden Formulierung zeitgehalten wird, ohne daß in die Gebiete der einzelnen Landesvereine eingegriffen wird.
Es wird das beste sein, diese Auslegung in der Niederschrift festzulegen, damit werden auch die Bedenken wegen Ziffer 8 beseitigt.
Sind die Herren Antragsteller damit einverstanden?
bittet, seinen Antrag zur Abstimmung zu bringen.
Es war schwierig, die zahlreichen Aufgaben in einem Paragraphen zu vereinigen. Es geht nicht an, Ziffer 9 in der vorgeschlagenen Weise zu behandeln. Sie ist an das Ende des Paragraphen gestellt, um darzutun, daß wir hauptsächlich Friedensarbeit treiben wollen. Wenn man die hier zusammengefaßten Aufgaben teilen wollte, so mußten 8 und 9 in die erste Rubrik einbezogen werden.
Richtlinien für die „Ergänzung der amtlichen Fürsorge“ aufzustellen, sei sehr bedenklich. Bei der vorgeschlagenen Reihenfolge der Aufgaben sei eine gewisse Rücksicht genommen auf politische Gesichtspunkte. Bei 1 bis 4 sei eine Unterstützung durch die Landesvereine kaum möglich, die Bestimmung, daß diese „behilflich“ sein sollen, könne Zweifel in die Sache hineintragen. Sollten für 4 bis 7 „Richtlinien“ aufgestellt werden, so müsse man alles ändern. Ziffer 6 sei schon besonders vorsichtig gefaßt worden mit Rücksicht auf die geäußerten Bedenken. Es dürfte jedenfalls genügen, in das Protokoll aufzunehmen, daß die Selbständigkeit der Landesvereine nicht berührt werden solle. Andernfalls müßten sich folgen: Ziffer 1 bis 4, dann Grundsätze, denn Ziffer 5 bis 7 und dann Ziffer 8 bis 9 unter III. — Ziffer 9 allein in den Vordergrund zu schieben, sei kaum möglich.
ändert seinen Antrag dahin, daß der Paragraph folgende Einteilung erhalten soll:
I: 1—4, II: 5—7, III: 8—9. Zu Ziffer 6 beantrage er, die Worte „Förderung der“ zu streichen Wegen der Aufnahme ins Protokoll müsse die Formulierung vor der Abstimmung vorgenommen werden.
Wir sind einig darin, daß die Selbständigkeit der Einzelvereine gewahrt bleiben soll. Bei einer Neuordnung der Ziffern darf aber nicht nur die Regelung der Verhältnisse zwischen Zentralstelle und Landesvereinen im Auge behalten werden, sondern auch das Verhältnis gegenüber den nichtdeutschen Staaten. Deshalb können nicht nur allgemeine Richtlinien aufgestellt werden. § 4 gibt diesem Gedanken Ausdruck
§ 2 wird die Gesamtheit der Landesvereine etwas kräftiger betonen müssen.
schließt sich dem Vorschlage von Exz. v. Köhler an, hat aber Bedenken, die Einzelheiten nur im Protokoll festzulegen. Er könne auch nicht anerkennen, daß durch § 4 die Selbständigkeit genügend zum Ausdruck gebracht wird.
erklärt sich mit der Entwurfsfassung des § 2 einverstanden, sofern Ziffer 8 und 9 mit an die Spitze gesetzt werden.
empfiehlt, die Abstimmung über den § 2 noch zurückzustellen. Er stehe auf dem Standpunkt von Exz. Langfeld, halte aber die von diesem vorgeschlagene Fassung für zu weitgehend.
weist auf die Schwierigkeiten hin, die sich aus der Besprechung ergeben haben. Es seien nun schon drei Untergruppen des § 2 vorgeschlagen. Es sei das beste, es bei dem Entwurf zu belassen. Die Kriegsfürsorge (Ziffer 8, 9) könne man doch nicht den Landesvereinen überlassen; ebenso müßten die Vorbereitungen der Aufgaben als Glied der Weltvereinigung zentralisiert bleiben. Etwaige Vorbehalte könne man in die Geschäftsordnung oder in das Protokoll aufnehmen.
gibt Erläuterungen seiner Auffassung über die Gruppierung der Ziffern: die Gruppe der Ziffern 1 bis 4 umfasse die Selbstbetätigung, die der Ziffern 5 bis 8 habe den Charakter von Richtlinien.
unterstreicht die Anregungen von Dr. Kratz. Man könne in der Satzung nicht alle Zweifel von vornherein beheben, notwendig sei aber, das Rote Kreuz als etwas Starkes und Einheitliches hinzustellen. Beschneide man seine Zuständigkeit, so schwäche man es.
Alle gewünschten Garantien seien in § 4 gegeben.
Die in Ziffer 5 erwähnten Arbeiten für die „Hebung der Volksgesundheit“ könnten natürlich von den Vereinen nur getrieben werden, soweit eben ihre Mittel reichen. Nur Regulative auszustellen, gehe aber nicht an; was solle das Ausland davon denken! Der Einheitsgedanke müsse auf jeden Fall klar betont, gewisse große Aufgaben müßten als gemeinsam gekennzeichnet werden.
schließt sich den Ausführungen des Vorredners an und spricht sich aus praktischen Gründen gegen eine Hinaufrückung der Ziffer 9 aus.
unterstützt den Sanneschen Antrag, die Abstimmung zu § 2 noch auszusetzen, und hält die Bedenken der Herren Vertreter von Württemberg und Mecklenburg durch die Aussprache für geklärt.
Das Ansehen und die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes nach außen hin muß gestarkt werden; die Mitarbeit der Landes- und der Zweigvereine ist dafür das Allerwichtigste. Wenn sie ihre Bedenken noch nicht für behoben ansehen, so muß man dem Rechnung tragen. Dementsprechend muß in § 4 noch irgendwie zum Ausdruck kommen, daß die gewünschten Sicherheiten gegeben werden.
[§ 4: Eigenständigkeit der Mitgliedsorganisationen]
Wir gehen zu § 4 über.
Zu dem Schlußsatz „Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben“ ist beantragt eine Einfügung „laufende ....“. An diese hat man bei der Aufstellung des Entwurfs auch nur gedacht.
Herr Sanne beantragt, in den ersten Absatz des § 4
schlägt für die Einfügung die Fassung vor: „Die Vereine bestimmen nach Maßgabe ihrer Kräfte und Mittel die einzelnen von ihnen zu erledigenden Aufgaben und die Art ihrer Erledigung.“
gibt der Langfeldschen Fassung den Vorzug.
stimmt der letzteren ebenfalls zu. Hamburg habe in dem in § 4 behandelten Punkte früher recht unangenehme Eingriffe des Zentralkomitees erfahren; die Mitglieder seien stutzig geworden.
betont demgegenüber die Notwendigkeit, daß das Deutsche Rote Kreuz bei Anberaumung einer Sammlung die Möglichkeit haben müsse, in den einzelnen Ländern mitzuarbeiten.
In der Sammlungsfrage muß den Landesvereinen freie Hand gelassen werden; die Zweigvereine haben sich bei bestimmten Samlungen: „Kinderhilfe“, „Auslands-Deutsche“ schon gesträubt.
Man könnte die Veranstaltung von Sammlungen für Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes betonen.
spricht sich für Beibehaltung der gegebenen Fassung aus. Die Selbständigkeit der Landesvereine sei ja anerkannt. Einzelne Zweigvereine dürften nicht erklären, sie machen nicht mit, sie müßten sich fügen. Beschließe die Mitgliederversammlung des Deutschen Roten Kreuzes etwas, so dürfe sich kein Landesverein von der Ausführung ausschließen.
hat Bedenken gegen den Langfeldschen Vorschlag. Was darin gesagt ist, ist etwas Selbstverständliches — oder Bedenkliches. Die Vereine dürfen nicht eine Aufgabe nach eigenem Ermessen ablehnen, sie können höchstens feststellen, daß ihnen die Mittel zur Ausführung einer Aufgabe fehlen. Es muß daran gedacht werden, daß auch einmal Sammlungen im In- und Auslande abgehalten werden können.
hat keine Bedenken mehr zu erheben.
regt an, in den Antrag Sanne auch noch Ziffer 3 hineinzuziehen.
hält dies für nicht angängig.
tritt den Ausführungen des Berichterstatters entgegen; darüber, ob die Voraussetzungen für die Erfüllung einer Ausgabe vorliegen, mußten die einzelnen Landesvereine selbst befinden. Das in diesem Punkte vorhandene Mißtrauen müsse beseitigt werden.
In Kassel ist nach langen Auseinandersetzungen festgestellt worden, dass bei Veranstaltungen von allgemeinen Sammlungen die Zentrale gehalten sein soll, sich zuvor mit den Landesvereinen ins Benehmen zu setzen. Wir haben das Vertrauen, dass das Deutsche Rote Kreuz sich daran hält. Hierdurch sind die Bedenken der Einzelvereine wohl behoben.
Das Deutsche Rote Kreuz ist ausgebaut auf der lebendigen Mitarbeit der Landesvereine und Landesfrauenvereine. Diese selbst haben darüber zu wachen, daß ihre Interessen nicht geschädigt werden. Es ist ein gewisses Mißtrauen in uns selbst, wenn wir den Vorständen nicht die Fähigkeit zutrauen, über ihre Rechte selbst zu wachen.
Von den beiden Anträgen ist der von Exz. Langfeld der weitergehende. Wer ist für diesen?
Das ist die Minderheit.
Ich habe gebeten, noch Ziffer 3 in den Antrag Sanne einzufügen.
Wer ist für den Antrag v. Bose?
Das ist die Minderheit.
Wer ist für den Antrag Sanne?
Ebenfalls die Minderheit.
Der § 4 ist somit unverändert angenommen.18
[§ 2: Aufgaben (Abstimmung)]
Es liegt nun zu § 2 noch ein Antrag Langfeld vor: „Für die unter 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten ist das Deutsche Rote Kreuz allein zuständig“; usw.
Exz. v. Köhler beantragt, die Punkte 1 bis 4 unter I, die Punkte 5 bis 7 unter II. „Aufstellung von Richtlinien über . . .“ sowie die Punkte 8 bis 9 unter III zusammenzufassen und unter Ziffer 6 die Worte „Förderung der“ fortzulassen. Der Antrag Langfeld ist der weitergehende. Wer ist dafür?
Das ist die Minderheit.
Wer ist für den Antrag Köhler?
Es wird beschlossen, in die Niederschrift nachstehenden Vorbehalt aufzunehmen: „Es bestand Einverständnis darüber, daß die selbständige Betätigung der Landesvereine auf den in § 2 bezeichneten Gebieten, soweit es sich um Arbeiten handelt, die in ihren Geschäftskreis fallen, durch die Zuständigkeit des Deutschen Roten Kreuzes nicht beschränkt werden soll, insbesondere bleibt auch den dem Roten Kreuz angeschlossenen Bereinen die Selbständigkeit ihrer Entschließung über den Umfang und die Art der von ihnen zu erledigenden Aufgaben namentlich in Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel gewahrt.“
[§ 3: Mitgliedsorganisationen]
Wir kommen nun zu § 3.
Am Schlusse der Vorberatung in Cassel ist der Wunsch ausgesprochen worden, den Frauenverein vom Roten Kreuz für Deutsche über See zur Mitarbeit zuzulassen; dabei ist im Anschluß an die Bestimmungen unter § 3, I angeregt worden, allgemein die Möglichkeit zu schaffen, auch sonstigen Vereinigungen vom Roten Kreuz deren Mitarbeit besonders wertvoll erscheine, den Eintritt
Notwendig wird dabei in jedem Einzelfalle die Feststellung sein, solche Vereine als zu den Landesvereinen oder zu den Landes-Frauenvereinen gehörig anzuerkennen.
stimmt diesen Vorschlägen zu und fragt, ob die Genossenschaft Freiwilliger Krankenpfleger vom Roten Kreuz mit dem Zentralkomitee wegen ihrer Aufnahme schon in Verbindung getreten sei.
erwidert daß ein Antrag noch nicht gestellt sei, daß sich die Eingliederung der Genossenschaft in irgendeiner Form aber ermöglichen lassen werde.
regt an, die einzelnen Abschnitte in den Paragraphen zu nummerieren, und fragt, ob aus einem besonderen Grunde der Ausdruck gebraucht worden sei, daß Bereinigungen ausgeschlossen werden „können“.
Die Aufnahme dieser Bestimmung erfolgte aus Zweckmäßigkeitsgründen und des allgemeinen Verständnisses wegen. Bei Streitfällen ist eine Beschlußfassung über den Ausschluß nicht zu umgehen.
Dem Ausschlusse muß sicher ein bestimmtes unzulässiges Handeln vorangehen.
Bei Absatz 3 ist ein Schönheitsfehler zu beseitigen: „halbjährige“ statt „halbjährliche“ Kündigung. Davor müßte man den Tag genau einfügen und sagen „mit Wirkung vom 1. Oktober und 1. April“.
sagt Berücksichtigung dieser Vorschläge bei der endgültigen Redaktion zu.
empfiehlt die Fassung: Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Die Kommission wird dies berücksichtigen. Liegen noch weitere Anregungen vor?
Es war beantragt worden, bei § 4 das Wort „laufende“ zu streichen.
Es bleibt bei der bisherigen Fassung.
[§ 5: Abgrenzung zum Preußischen Zentralkomitee]
Wir kommen zu § 5.
Einige Frauenvereine haben die Frage ausgeworfen, von wem die Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Roten Kreuz und dem Preußischen Zentralkomitee genehmigt werden soll. Nach Ansicht des Herrn Referenten soll
hält die Aufnahme dieser Bestimmung in der Satzung selbst für angezeigt.19
[§ 6: Organe]
Gegen § 6 ist nichts eingewendet worden.20
[§ 7: Stimmrechte in der Mitgliederversammlung]
Zu § 7 hat sich herausgestellt, daß die Annahme des darin vorgesehenen Abstimmungsmaßstabs zu großen Schwierigkeiten führt, da man zuverlässige Mitgliederzahlen nicht bekommen kann. Für manche Vereine liegen gar keine Ziffern vor; die Feststellung der Unterlagen werde viel Zeit erfordern. Für wenigstens ein Jahr müßte ein anderer Maßstab gefunden werden. An und für sich erscheint es am zweckmäßigsten, den für die heutige Beratung angenommenen Maßstab dauernd einzuführen.
Die Bedenken des Herrn Referenten kann ich nicht teilen. Die große Mehrzahl der Landesvereine wird doch die Mitgliederzahlen bald feststellen können. Wer es nicht kann, muß die Folge tragen, daß er weniger Stimmen bekommt. Die Landesvereine müssen — wenigstens in groben Ziffern — bald erfahren, wie das Zahlenverhältnis steht. Hessen käme bei dem vorgeschlagenen Modus zu kurz und kann sich daher damit nicht einverstanden erklären.
stimmt diesen Ausführungen zu.
erklärt, daß sich die Mitgliederzahl in Thüringen an vielen Stellen zur Zeit nicht feststellen lasse, weil die Verhältnisse überall im Flusse sind.
Vielleicht ließen sich die Schwierigkeiten beim § 7 dadurch beheben, daß man sage, das Stimmenverhältnis solle nach dem und dem Maßstabe geregelt werden.
Der Mitgliederstand kann nicht gut maßgebend sein, er schwankt infolge des Krieges zu sehr. Aber auch die Bestimmung in dem Entwurfe, daß die Zahlen alle zwei Jahre neu festgestellt werden sollen, bringt eine große Belastung für die Vereine. Für die Berechnung könnte die Ziffer 61 der Reichsverfassung eine Grundlage geben. Thüringen hat zuviel Stimmen; das entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Wenn die einzelnen bisherigen Landesvereine in Thüringen jetzt Zweigvereine werden, so ändert dies die ganze Lage; sie haben dann nicht mehr selbständige Stimmen. Führen wir einen bestimmten Modus für die Stimmenverteilung nicht ein, so sind Bedenken bei dem Registerrichter zu befürchten.
Bei der Ermittlung der Mitgliederzahlen stoßen wir auf die größten Schwierigkeiten. Es ist beispielsweise schon die Frage ausgetaucht, ob die Kolonnenmitglieder mitgezählt werden sollen? Die Zahl der Stimmen kann bei derartigen Verschiebungen eine ganz andere werden. Für die vorläufige Regelung des Stimmverhältnisses gibt das Abkommen von 190816 die beste Unterlage, wenn man den beiden Gruppen, Landesvereinen und Landesfrauenver-
Auch ich bin der Meinung, daß man die Satzung unbedingt zustande bringen muß. Bezüglich des § 7 sind die Frauenvereine der Meinung, daß die Vertretung der Mitgliederzahl das Wünschenswerte ist und daß die beteiligten Vereine nach ihren Leistungen im Deutschen Roten Kreuz vertreten sein sollen. Es muß möglich sein, die Mitgliederzahl bis zur endgültigen Annahme der Satzung festzustellen. Bis dahin ist der bisherige Modus das Richtige.
Die Bewertung der Vereine nach Mitgliederzahlen ist für die Zukunft auch deshalb das beste, weil man dadurch über gewisse Gegensätzlichkeiten hinwegkommt, die zwischen beiden Gruppen bisher leider bestanden haben. Ein Modus, der die Gleichheit in peinlicher Weise in den Vordergrund schiebt, trägt zur Aufrechterhaltung der Trennung einer Männer- und einer Frauengruppe bei; es wäre bedauerlich, wenn dadurch von neuem die Männervereine den Frauenvereinen gegenübergestellt würden.
Unsere Sorgen sind Sorgen der Einführung in den neuen Zustand. Die gleichen Schwierigkeiten haben sich bei der Bildung des Preußischen Roten Kreuzes gezeigt, sind aber dann tatsächlich nicht hervorgetreten. Förmliche Abstimmungen kommen nur in den seltensten Fällen vor.
Die Frauenvereine werden, wenn es nicht anders geht, beim § 7 Entgegenkommen zeigen, jedoch wird die Frage der Mitgliederversammlung nicht unabhängig von anderen Fragen — Zusammensetzung des Vorstandes usw. — zu lösen sein.
Thüringen wird voraussichtlich bereits am 12. Februar seinen neuen Landesverein endgültig gebildet haben. Dann wird sich das Zahlenverhältnis dort berechnen lassen. Die Sanitätskolonnen in Thüringen haben sehr viele Mitglieder, es wird nicht einfach sein, die Mitgliederzahl der Vereine einfach als Maßstab zu nehmen.
In Thüringen ist ein Gegensatz zwischen Männer- und Frauenverein nicht eingetreten; der Krieg hat sie zu sammengeschweißt.
Herr v. Spitzemberg hat vorgeschlagen, die Bestimmungen über das Stimmverhältnis des Hauptvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes alsbald mit durchzusprechen. Es fragt sich, ob man das Abkommen von 190816 wegen der Stimmenzahlen provisorisch weiter gelten lassen soll.
In diesem Falle müssen wohl die alten Stimmenzahlen in den Paragraphen hineingenommen werden.
bejaht dies und eröffnet die Besprechung zu § 8, 9, 11, 12, 17.
[§§ 12, 17: Paritätische Stimmrechte von Männer- und Frauenvereinen]
gibt Erläuterungen zu § 12 und § 17. Es frage sich ob auch bei letzterem an dem Grundsatze der Parität festgehalten werden solle.
Bei § 11 ist eine Änderung nicht nötig, wenn § 7 entsprechend umgestaltet wird. Ursprünglich war ich selbst für eine Feststellung der Mitgliederzahl, bin aber mit Rücksicht auf die großen Schwierigkeiten davon zurückgekommen.
Zu § 12: Der neuen Vereinigung in Bayern sind die Korporationsrechte schon gegeben. Es sind in ihr beide Gruppen vertreten. Die bayerischen Sanitätskolonnen sind auch selbständig.
(Redner geht auf die Einzelheiten der Zusammensetzung der Organe in Bayern ein.)
Ich bin der Anschauung, daß man es bei drei Mitgliedern im Vorsitze belassen soll. Die Geschäftsführung wird dabei eine recht glatte sein. Wird einmal ein Mitglied überstimmt, so kann es an den Hauptvorstand appellieren.
Gegen diese Regelung habe ich Bedenken; den richtigen Maßstab für die Zusammensetzung geben die Mitgliederzahlen. Bei Zugeständnissen nach dieser Richtung müssen die Voraussetzungen der Kompensation gegeben sein. Die Parität kann in der gleichen Stimmenzahl nicht gefunden werden. Die Frauenvereine könnten ebenso den Vorsitz für sich beanspruchen, wie die Männervereine. Sie haben sich mit dem Vorsitze des Preußischen Landesvereins einverstanden erklärt in der Voraussetzung, daß man ihnen in anderer Weise entgegenkommt. Werden die Kasseler Beschlüsse zurückgenommen, dann ist die Parität wieder beseitigt. Im Geschäftsführenden Vorstand ist die Frauengruppe immer in der Minderheit, ebenso im Hauptvorstande. In den letzteren kommen noch acht Außenseiter hinein, die von der Frauenvereinsarbeit nichts wissen, dadurch bekommt die Männerseite ein bedeutendes Übergewicht.
Ich möchte gern alles tun, um die Schwierigkeiten auszugleichen. Ich bitte, einen gangbaren Weg zu zeigen, auf dem man den Wünschen der Frauenvereine Rechnung tragen kann und nicht die Männervereine ungerechtfertigt bevorzugt.
Ich würde es begrüßen, wenn vorläufig das Stimmenverhältnis von 190816 zugrunde gelegt würde.
Zu § 11: Es ist historisch begründet, wenn man im Hauptvorstande die Signaturmächte der Genfer Konvention21 berücksichtigt. In Dresden hat man ihnen das Recht gelassen, Vertreter zu den internationalen Konferenzen22 zu entsenden. Ich stelle den Antrag, daß jeder Landesverein, der die Genfer Konvention unterzeichnet hat23, neben den ihm nach Absatz 1 zustehenden Vertretern einen weiteren Vertreter in den Hauptvorstand zu ent-
Es bestehen in dieser Frage doch wohl Schwierigkeiten: Es gibt neue Vereine, die die Konvention nicht mehr unterzeichnet haben (Thüringen, die Vereine im Osten).
Die Anregungen von Exz. v. Köhler sind sehr beachtlich, aber man muß wohl erst eine Klärung darüber finden, wie durch Vorschläge von der Männerseite den Bedenken der Frauenvereine Rechnung getragen werden kann. Es geht unmöglich, daß die Vertreter der Frauenvereine, des überlegenen Teils, in der Satzung benachteiligt werden. Die Führung darf nicht ein- für allemal der Männerseite zufallen.
Die Männervereine haben festgestellt, daß man die Kasseler Beschlüsse in diesem Punkte nicht aufrecht erhalten kann.
Der Vergleich der Leistungen der Männer- und Frauenvereine darf nicht mit der Schärfe gezogen werden, wie dies der Herr Vorredner tut. Auch die Männervereine haben viel geleistet und sich um die Bildung des Deutschen Roten Kreuzes verdient gemacht. Die Parität soll zunächst festgestellt werden zur Verhinderung gewisser Eifersüchteleien. Eine Revision des Stimmenverhältnisses nach einiger Zeit kann allen billigen Anforderungen und den eingetretenen Änderungen Rechnung tragen.
Der Wegfall des Vertreters des Ständigen Ausschusses bringt die Parität, wenn der Geschäftsführende Vorstand aus dem Vorsitzenden des Preußischen Landesvereins, der Vorsitzenden des Vaterländischen Frauenvereins und einem weiteren Vertreter besteht. Den Vorsitz muß ein Herr haben, schon wegen der Vertretung nach außen. Bei Unstimmigkeiten ist die Berufung an den Hauptvorstand gegeben.
Ich empfinde die Pflicht, nicht den Standpunkt einer Gruppe zu betonen, sondern einen Ausgleich zu suchen.
Hinsichtlich Thüringens läßt sich vielleicht eine geringere Vertreterzahl festlegen, die der Größe des Lande und der Vereine entspricht; ebenso könnte man dem Vaterländischen Frauenverein für seine Thüringischen Verbände drei Stimmen einräumen.
Innerhalb der Gruppen wird man die Parität dadurch herstellen können, daß man den Frauenvereinen fünf Zusatzstimmen zum Ausgleich gibt. Aber dann müssen auch die Landesvereine solche bekommen.
Die schwierigste Frage ist der Ausgleich im Vorsitz. Bayern ist nach der Mitteilung von Exz. v. Brettreich als völlig paritätisch zu betrachten.
Wenn bei wichtigen Fragen die Abstimmung im Hauptvorstande zugelassen werden soll, so muß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben.
Das vorhin erwähnte Beispiel Thüringens, das nach dem Abkommen von 190816 eine große Stimmenzahl bekommen würde, steht nicht vereinzeit da. Auch Baden zum Beispiel steht in ähnlichem Verhältnis, es hat sehr viele Frauenmitglieder. Sollen Fällen kann man nicht
Die bayerischen Stimmen können wohl als neutral angesehen werden. Dadurch ist aber nicht die Überlegenheit auf der Männerseite durch Übertragung des Vorsitzes auf den Preußischen Landesverein ausgeglichen.
Bei Sitzungen würde dies keine Rolle spielen, wohl aber in der täglichen Geschäftsführung. Deshalb genügen die bisherigen Vorschläge nicht.
bittet um Äußerung wegen der Berücksichtigung der Signaturmächte im Hauptvorstande.
Es fragt sich, ob die Vereine der Signaturmächte heute noch die gleiche Bedeutung beanspruchen können. Es könnte eine Bestimmung getroffen werden, wonach sie überhaupt im Hauptvorstande vertreten sind, aber nicht unbedingt durch zwei Mitglieder. Die größten Bundesstaaten werden ohnehin vertreten sein. Kommen nach Vorschlag von Exz. v. Köhler Vertreter der Signaturmächte neben den sonst noch gewählten in den Hauptvorstand, so würde das lebhafte Mißstimmung erzeugen.
Die Vertreter der Frauenvereine könnten vielleicht einmal sagen, wie sie sich die Gestaltung der Dinge denken.
unterstützt diese Anregung. Eine weitere Vermehrung der Stimmen aus Vereinen der Signaturmächte erscheine recht bedenklich. Man sollte die historische Entwicklung in diesem Falle nicht besonders hervorheben.
gibt zu, daß eine Vergrößerung des Hauptvorstandes unerwünscht sei. In Württemberg wurde befürchtet, daß die Vereine der Signaturmächte gar nicht im Hauptvorstand vertreten sein könnten. Würden die fraglichen Vereine als Mitglieder des Hauptvorstandes namhaft gemacht, so würden die Befürchtungen zerstreut sein.
Mit Rücksicht auf Genf24 darf man die Eigenschaft der Signaturmächte nicht besonders betonen.
Die Frauenvereine haben keine Veranlassung, ihrerseits Vorschläge zu machen, das ist Sache desjenigen Teils, der die Änderung wünscht. Ich erinnere an das Wort: „Es gibt Ehen, in denen die Frau das Wort hat, und unglückliche.“ Der Vorschlag Exz. v. Brettreichs läuft darauf hinaus, daß die Frauen die Kosten des Verfahrens tragen, sie sollen Verzicht leisten bei der Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und des Hauptvorstandes, sie sollen im Geschäftsführenden Vorstande zwar formell gleichgestellt werden, aber auch auf den vierten Posten verzichten.
Die Frauenvereine können ihren Zweigvereinen nicht erklären, daß sie heute in allen Fragen nachgegeben hätten. Die Verhandlungen mit den Zweigvereinen waren bisher schon schwierig. Die Frauenvereinsvertreter können nicht mit leeren Händen nach Hause kommen. Alles übrige ist
Ich schlage vor, die Sitzung zu unterbrechen und eine Kommissionsberatung eintreten zu lassen. Das nötige Gegengewicht könnte am besten innerhalb des Geschäftsführenden Vorstandes zur Geltung kommen, wo der Vorsitzende den Haupteinfluß übt Gegenvorschläge von der Männerseite hierzu müssen Zugeständnisse enthalten.
stimmt der Anregung einer Kommissionsberatung zu, hält indessen die Befürchtungen des Vorredners für zu weitgehend, die Gleichstellung sei nach dem Entwurfe vollkommen gegeben.
Die Versammlung ist wohl damit einverstanden, daß zunächst die übrigen Punkte durchgesprochen werden.
[§ 8: Einladung zur Mitgliederversammlungen]
verliest den § 8.
macht darauf ausmerksam, daß es in Absatz 2 nicht „von den“, sondern „den“ in der dritten Zeile heißen müsse.25
[§ 9: Durchführung der Mitgliederversammlung]
verliest den § 9.
In Absatz 2 ist die Möglichkeit gegeben, daß fehlende Mitglieder ihre Stimmen übertragen können. Nicht vorgesehen ist aber der Fall, daß Vereine wegen der großen Entfernung von Berlin gar keinen Vertreter entsenden können. In solchem Falle muß es den in Betracht kommenden Vereinen freistehen, abwechselnd Vertreter zu entsenden, die dann alle Stimmen dieser Vereine vertreten.26
teilt diese Auffassung.
Am besten wäre die Stimmenverteilung wie beim früheren Bundesrate. Bei Abstimmungen sind vielleicht 30 Mitglieder anwesend, die zum größten Teil aus Berlin stammen. Da müßte der Vorbehalt gemacht werden, daß außer dem Hauptvorstande wenigstens 20 Mitglieder zur Beschlußfähigkeit erforderlich sind.
bezweifelt die Durchführbarkeit dieser Anregung, da öfters weniger Vertreter erscheinen werden. Es mußten dann immer wieder neue Versammlungen anberaumt werden
Es muß dem Vorwurfe aus der Provinz vorgebeugt werden, der Hauptvorstand in Berlin mache ja doch alles, wie er wolle.
befürchtet ebenfalls, daß die verlangten 20 Mitglieder nicht immer zusammenkommen und regt die Herabsetzung auf 11 an.
Ist die Versammlung damit einverstanden, daß im Abschnitt 3 gesagt wird: „Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens 10 stimmberechtigte Mitglieder in Person zugegen sind?“ (Zustimmung.)27 Gegen die Fassung
[§§ 11, 12, 13, 14, 15: Auflage zum Wohnort]
In Hessen ist aufgefallen, daß die Beschlussfassung über den Voranschlag nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben soll.
In Kassel wurde dies abgelehnt, weil man die Mitgliederversammlung nicht immer rechtzeitig zusammenbekommen kann.
fragt, ob es nötig ist, daß die Vorsitzenden auch der Ausschüsse unbedingt in Berlin wohnen (§ 15).
schlägt vor, statt „Ausschüssen“ zu sagen „Ständigen Ausschüssen“.28
[§ 16: Auslandsabteilung]
Im § 16 müßte es in der drittletzten Zeile statt „Mitgliederversammlung“ heißen „Hauptvorstand“. (Zustimmung.)29
[§ 17: Geschäftsführender Vorstand]
ersucht um Einschaltung des Wortes „den“ in der zweiten Zeile vor „Stellvertretenden Vorsitzenden“.
[§§ 18, 19, 20: Sichere Anlage von Rücklagen]
sagt die Änderung zu und stellt § 18, 19, 20 zur Besprechung.
Bei § 19 hat das Wort „sicher“ zu Fragen Anlaß gegeben.30 Die Fassung des Satzes ist der Preußischen Satzung entnommen. Der Schatzmeister, Präsident der Preußischen Staatsbank, Exz. v. Dombois31, hatte bei ihrer Beratung erklärt, daß man in jetziger Zeit nicht sagen könne, was sicher sei. Auch die Staatspapiere könnten heute nicht als mündelsicher angesehen werden.
[§ 21: Heimfallklausel]
Wir kommen zu § 21.
Was geschieht, wenn eine Mitgliederversammlung nicht mehr zustande kommen kann durch ein Verbot der Entente32 oder andere Umstände? In solchem Falle muß eine automatisch wirkende Bestimmung Geltung haben. Es wurde angeregt, daß dann eine Reichsbehörde eintreten könne.
Es wäre höchst bedenklich, einer Behörde, besonders einer Reichsbehörde, Einfluß auf die Vereinsorganisation zuzugestehen. Das Reich legt mehr Wert darauf, daß wir ihm helfen. Kann ein Vorstandsorgan nicht amtieren, so muß eben das andere eintreten.
Kommt es einmal dahin, dann wird auch das Geld fort sein und ein Liquidator vom Gericht bestellt werden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist schon vorgesehen, das Vermögen dann an das Reich fällt.33 Kann man bei Auflösung des Vermögens nicht eine qualifizierte
Es herrscht Übereinstimmung, daß § 21 unter Berücksichtigung dieser Anregung und mit dem Zusatz „(§ 9, Abs. 5)“ angenommen ist.34
[§ 22: Inkrafttreten der Satzung]
Zu § 22 ist angeregt worden, aufzunehmen, daß das Abkommen von 190816 aufgehoben ist. Nach dem Ausfalle der Besprechung muß auch etwas über die Übergangsbestimmungen darin gesagt sein. Wenn der Registerrichter Forderungen stellt, so muß es der Kommission gestattet sein, frei zu handeln.
Es müßte auch ein Tag für das Inkrafttreten der Satzung festgelegt werden. Dem Registerrichter muß eine Legitimation darüber vorgelegt werden, wer als Vorstand anzusehen ist. Das würde das Deutsche Zentralkomitee sein.
Der Geschäftsführende Vorstand müßte als solcher gleich bezeichnet werden.
Zur Datumsfrage: Wenn drei Fünftel aller Vereine beitreten, so ist das Deutsche Rote Kreuz als begründet und die Satzung als angenommen anzusehen.35 Die bedingte Annahme gilt als Ablehnung.
[§ 12, 7, 11: Beschlüsse nach Klärung in einer Kommission]
schlägt vor, eine Pause eintreten zu lassen.
empfiehlt, für die vorgeschlagene Kommission je drei Mitglieder von den Männer- und Frauenvereinen zu delegieren (Der Vorschlag wird mit der Maßgabe angenommen, daß auch der Referent an der Kommissionsberatung teilnimmt.)
Ich gestatte mir auf Grund der Besprechung zu § 12 folgende Fassung vorzuschlagen: „Den Vorsitzenden im Hauptvorstande stellt der Preußische Landesverein vom Roten Kreuz, den ersten Stellvertreter der Vaterländische Frauenverein, den zweiten der Bayerische Landesverein vom Roten Kreuz und den dritten der Ständige Ausschuß der Deutschen Landesfrauenvereine vom Roten Kreuz“ usw. nach dem Entwurfe.36 Bei Beschlüssen soll die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben.37
Die Mitgliederversammlung soll aus den Mitgliedern des Hauptvorstandes und Vertretern der dem Deutschen Roten Kreuz angeschlossenen Vereine bestehen. (Nach den Grundsätzen von 1908.16) Außerdem werden beiden Gruppen Zusatzstimmen gewährt.38
wird vorgeschlagen: „Der Hauptvorstand hat das Recht, auf Vorschlag des Geschäftsführenden
Nach der Vorberatung ist es wohl möglich, diese Vorschläge ohne Debatte anzunehmen.
kommt auf seine Anregung wegen Berücksichtigung der Vereine bei den Signaturländern zurück.
Diese Anregung wird in der Weise berücksichtigt werden, daß darauf Bedacht genommen wird, daß die Signaturländer wenigstens durch einen Vereinsvertreter im Hauptvorstande vertreten werden.
fragt, um wieviel Mitglieder es sich dabei handelt. Für kleine Vereine sei diese Konzession bedenklich.
Die Berechnung der Stimmen ist kompliziert. Es dürfte genügen, im Protokoll zu sagen, daß die Vereine der Signaturmächte bei der Zusammensetzung des Hauptvorstandes berücksichtigt werden sollen.
ist damit einverstanden, daß im Protokoll gesagt wird: „Es soll darauf Bedacht genommen werden, daß die deutschen Signaturmächte der Genfer Konvention in dem Hauptvorstand wenigstens durch einen ihren Ländern angehörigen Vereinsvertreter vertreten werden.“
bemerkt, daß für Preußen und Bayern diese Vertretung durch § 12, Abs. 1 der Satzung bereits gesichert ist.
Ist jemand gegen die grundsätzlichen Vorschläge von Exz. v. Brettreich? Es ist nicht der Fall. Ich kann damit feststellen, daß die Gründung des Deutschen Roten Kreuzes gesichert ist.
[Ehrung eines Verstorbenen]
Soeben erhalte ich die traurige Nachricht, daß der Erste Vorsitzende des Badischen Landesvereins vom Roten Kreuz, Herr Generalmajor Limberger, verstorben ist.40 Er ist nach langen Leiden seinem Stellvertreter, Herrn Dr. Stroede, ins Jenseits nachgefolgt. Ich bitte Sie, sich zu Ehren des Heimgegangenen von den Plätzen zu erheben.
dankt im Namen des Badischen Landesvereins für die seinem Vorsitzenden erwiesene Ehrung.
[§§ 7, 8: Stimmenanteile in der und Durchführung der Mitgliederversammlung]
bittet den Berichterstatter, alle in der vorausgegangenen Beratung beschlossenen Satzungsänderungen nochmals mitzuteilen.
verliest die revidierte Satzung.
(Bei Verlesung des § 7 entspinnt sich eine Aussprache über die Stimmenverteilung und die Zusatzstimmen, an der die Herren Sanne, v. Gablenz, Broßmann, Frhr. v. Spitzemberg, v. Weber, Dr. Kühne und der Vorsitzende sich beteiligen.)
Wir kommen zur Abstimmung. Wer ist dagegen, daß Thüringen eine Zusatzstimme bekommt? Niemand! Die Stimmenzuteilung ist also angenommen.
fragt, ob der Vaterländische Frauenverein das Recht haben soll, seine 17 bzw. 14 außerpreußischen Stimmen nach Bedarf aus Preußen oder den anderen Landesverbänden zu entnehmen, also mit einer Summe von 31 Stimmen zu rechnen.
bittet, die Frage bezüglich des Verhältnisses zwischen Landesverein und Frauenverein in Braunschweig zu klären.
Solange eine Vereinigung der beiden Gruppen nicht stattgefunden hat durch rechtsgültige Satzungsänderungen, steht der Frauenverein in Braunschweig in gleichem Verhältnis zum Vaterländischen Frauenverein wie die übrigen ihm als organische Bestandteile angeschlossenen Landesvereine und Landesverbände.
erbittet Aufklärung über die Stimmenfrage bei Verschmelzung beider Gruppen.
Diese Schwierigkeiten lassen sich dadurch überwinden, daß die Landesvereine und Landesfrauenvereine sich nicht verschmelzen, sondern eine Übereinkunft treffen, wie dies in Preußen gemacht worden ist, also eine Arbeitsgemeinschaft bilden. In diesem Falle erübrigt sich eine Änderung des Stimmenverhältnisses.
fragt, ob die Annabme zutrifft, daß bei einer Verschmelzung der beiden Gruppen das Vermögen der bis dahin zum Vaterländischen Frauenverein gehörenden Verbände auf diesen übergehe.
gibt Aufklärung über die rechtliche Gestaltung des Vaterländischen Frauenvereins und über die Frage des Uebergehens des Vermögens der Einzelverbände an den Hauptvorstand im Auflösungsfalle.
Redner verliest sodann die angenommene neue Fassung der §§ 7 und 8:
§ 71) Die Mitgliederversammlung besteht aus
a) den Mitgliedern des Hauptvorstandes
b) den Vertretern der dem Deutschen Roten Kreuz als Mitglieder angeschlossenen Vereine.2) Die Zahl der Vertreter zu b besteht für
1. den Preußischer Landesverein vom Roten Kreuz ... 17
2. den Bayerischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 12
3. den Sächsischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 4
4. den Württembergischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 8[20]
5. den Badischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 5
6. den Thüringischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 4
7. den Hessischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 4
8. den Landesverein vom Roten Kreuz für Mecklenburg-Schwerin ... 2
9. den Landesverein vom Roten Kreuz für Mecklenburg-Strelitz ... 1
10. den Oldenburgischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 1
11. den Braunschweigischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 2
12. den Coburgischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 1
13. den Anhaltischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 1
14. den Waldeckischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 1
15. den Schaumburg-Lippischen Landesverein vom Roten Kreuz ...1
16. den Landesverein vom Roten Kreuz für Lippe ... 1
17. den Lübeckischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 1
18. den Bremischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 2
19. den Hamburgischen Landesverein vom Roten Kreuz ... 5
20. den Vaterländischen Frauenverein vom Roten Kreuz ... 31
21. den Albertverein vom Roten Kreuz in Sachsen ... 4
22. den Badischer Frauenverein vom Roten Kreuz ... 7
23. den Alice-Frauenverein, Hessischen Landes-Frauenverein vom Roten Kreuz ... 5
24. den Mecklenburgischen Marien-Frauenverein ... 2
25. das Patriotisches Institut der Frauenvereine in Sachsen-Weimar ... 13) Falls infolge eine Gestaltung einzelner Länder des Reichs eine Änderung im Bestande der beteiligten Vereine eintritt, kann erforderlichenfalls der Hauptvorstand bis zur nächsten Mitgliederverfammlung die Zahl der Vertreter für diese Vereine neu festsetzen.
§ 8.1) Die Tagung der ordentlichen Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen binnen vier Wochen berufen werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vereine dies schriftlich bei dem Hauptvorstande beantragen. Der letztere ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen zu berufen, sobald er dies für notwendig erachtet.
2) Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen ist spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu versenden. Sie wird den Hauptvorstandsmitgliedern — § 7 Abs. 1a — unwittelbar übersandt, während die Einladung der Vereinvertreter — § 7 Abs. 1b — in der Weise erfolgt, daß die Vorstände der zu ihrer Entsendung berechtigten Vereine ersucht werden, den Vertreter die Einladungen zu übermitteln.
3) Auf die Tagesordnung müssen auch alle Anträge stimmberechtigter Vereine gesetzt werden, die dem Vorstande bei der Einladung vorliegen.
[§ 9: Benennung des Vorsitzenden als „Präsident“]
stellt den Antrag, den Vorsitzenden des Deutschen Roten Kreuzes „Präsident“ zu nennen, wegen der Wirkung nach außen hin, die Vertreter aber nicht „Vizepräsidenten“ zu nennen.
Über diese Frage wurde gestern in der Vorberatung der Landesvereinsvertreter schon gesprochen; persönlich finde ich keinen Geschmack an der Bezeichnung.
unterstützt den Antrag Broßmann und bemerkt, daß die Mehrheit der Männervereinsvertreter in der gestrigen Sitzung dafür war.
spricht sich gegen die Einführung dieses Fremdwortes aus.
erwidert, daß „Präsident“ heute ebensowenig als Fremdwort empfunden werde wie zum Beispiel „Organisation“. Er weise aber auch darauf hin, daß zum Beispiel der Engländer einen bewußten Unterschied mache zwischen „Chairman“ und „President“.
ist gegen die Bezeichnung und bemerkt, daß sich im Zentralkomitee Stimmen dagegen erhoben hätten und
Wer ist für die Einführung der Bezeichnung „Präsident“?
Das ist die Mehrheit!
verliest die §§ 9, 10, 11 in der geänderten Fassung.
kommt auf die Amtsbezeichnung des Vorsitzenden zurück und empfiehlt, die Bezeichnung in einem besonderen Zusatz zu § 9 festzulegen.41
rät zur Aufnahme der Bestimmung in § 1.
empfiehlt, dem Herrn Berichterstatter die Festlegung in Satzung oder Protokoll zu überlassen.
hält es für ratsam, wegen der Bezeichnung der Stellvertreter des Präsidenten nichts in die Satzung zu bringen.
[§§ 12, 13, 14, 15, 16: Verhinderung im Hauptvorstand]
verliest die §§ 12, 13, 14, 15, 16.
regt an, im dritten Absatze des § 12, 1. Zeile, statt „oder“: „und ihrer Stellvertreter pp.“ zu setzen. (Zustimmung.)42
[Angehörige der Sanitätskolonnen als Vereinsmitglieder]
fragt, ob die Mitglieder der Sanitätskolonnen als Vereinsmitglieder anzusehen sind. In Kassel habe man diesen Standpunkt vertreten. Nachträglich seien jedoch Bedenken dagegen vorgebracht worden, weil sich dadurch die Mitgliederzahl erheblich ändere und die Möglichkeit bestehe, daß die Vorstandschaft in andere Hände gerate. Bisher waren in den Vorständen die gebildeten Berufskreise vorwiegend vertreten. In den Kolonnen seien viele Mitglieder aus Arbeiterkreisen, die bei Erlangung eines bestimmenden Einflusses eine Veränderung der Gestaltung anstreben könnten. Darin liege eine gewisse Gefahr, besonders für das Vereinsvermögen.
Es ist auch gesagt worden, wenn die Kolonnenmitglieder zu den Vereinen gerechnet werden, dann müßten auch die Schwestern dazu gezählt werden. Kolonnen und Schwesternschaften seien aber Einrichtungen der Vereine, nicht ihnen gleichgestellte Teile. Es wäre gut, wenn die Auffassung der Mehrheit der Versammlung hierüber bekannt würde.
hat sich bei der Beratung in Kassel nicht dahin geäußert, daß die Kolonnenmitglieder überall ohne weiteres als Vereinsmitglieder anzusehen seien, und ist der Meinung, daß die Regelung dieser Frage Sache der einzelnen Landesvereine sei. Tatsächlich lägen die Verhältnisse in den einzelnen Ländern recht verschieden. In Preußen seien die Kolonnen teilweise den Vereinen eingegliedert, teilweise nur den Provinzialvereinen unterstellt oder angeschlossen. In einer Provinz wolle man ihnen den
Auch die Frauenvereine hätten zum Teil ihre Schwestern als Mitglieder angesehen; es sei wohl nicht angängig, ihnen dies zu unterbinden. Es sei vielmehr angeregt worden, die Mitgliederbeiträge für die Mitglieder an den Schwesternschatten zu verringern oder zu erlassen.
Augenblicklich seien Bestrebungen im Gange, die auf die Bildung eines Reichs-Kolonnenverbandes abzielten. Diesseits sei für die Kolonnen eine Vertretung in der Zentralleitung in Aussicht genommen. Die Angelegenheit müsse sehr vorsichtig behandelt werden, und zwar erst dann, wenn das Deutsche Rote Kreuz konsolidiert sei. Zu einem abschließenden Urteile könne man seiner Ansicht nach in der heutigen Sitzung schon deshalb nicht kommen, weil alle tatsächlichen Unterlagen fehlten.
hält es auch nicht für angebracht, heute schon eine Entscheidung darüber zu treffen, und macht Mitteilungen über das Verhältnis in Bayern, wo die Kolonnen den anderen Vereinen völlig gleichberechtigt und in Provinzial- und Kreisausschüssen sowie in der Zentralstelle vertreten sind. Man habe hiermit die besten Erfahrungen gemacht und es bestehe großes Interesse daran, die Kolonnen, in denen viele Ärzte mitwirken, als Gegengewicht gegen die Arbeitersamariter-Kolonnen zu stärken.
hält es für notwendig, von seiten des Herrn Präsidenten eine Umfrage an die einzelnen Landesvereine über die Verhältnisse der Kolonnen zu stellen. Erst wenn diese darliegen, könne man Entschlüsse fassen.
In Mecklenburg verfolgt man den gleichen Grundsatz wie in Bayern. Die Mecklenburgischen Frauenvereine haben die Gegenforderung gestellt, daß auch die Berufsschwestern in die Vereine aufgenommen werden. Es ist dies satzungsmäßig festgelegt.
empfiehlt eine baldige Prüfung der Mitgliederfrage. In Hamburg hätten sich die Kolonnen bereits zusammengeschlossen und ihre Friedensarbeit selbständig vorbereitet.
Es muß zur Aufgabe des Deutschen Roten Kreuzes gemacht werden, sich über Dinge dieser Art zu unterrichten und die Erfahrungen den anderen Landesvereinen mitzuteilen. Das liegt im Sinne des § 2, Ziffer 6. Dabei muß man die Gefahr des Entstehens einer Nebenorganisation im Auge behalten.
[Abschließender Beschluss der gesamten Satzung]
sagt baldigen Erlaß der angeregten Umfrage zu. Ist die Versammlung bereit, die Satzung nunmehr en bloc anzunehmen? Ich stelle fest, daß dies der Fall ist.
Dieser Augenblick ist ein historischer! Ich hoffe, daß wir mit voller Hingabe an die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes herangehen.
Ich bitte noch um Vollmacht zur Vornahme kleiner redaktioneller Änderungen der Satzung.
[TOP 2: Auszeichnung]
Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung.
Redner legt die Gründe dar, welche die Schaffung tragbarer Auszeichnungen als zweckmäßig und notwendig erscheinen lassen. Er fügt hinzu, daß der Völkerrechtslehrer Geheimrat Kahl43, Mitglied des Zentralkomitees, erklärt habe, daß die Verleihung durch das Deutsche Rote Kreuz verfassungsmäßig zulässig sei.
In der Frankfurter Tagung der Führer und Ärzte der Sanitätskolonnen ist ein wahrer Hunger nach Auszeichnungen in die Erscheinung getreten. Die Verleihung ist für die Kolonne unbedingt nötig und eine Art Lebensfrage. Es wäre aber doch wohl nicht richtig, nur Auszeichnungen für die Kolonnen zu schaffen; sie müßten für alle Roten-Kreuz-Mitglieder gelten.
In Bayern hat man Auszeichnungen mit Zustimmung der Reichsregierung wieder eingeführt. Neben den Auszeichnungsborten für neun- und fünfzehnjährige Dienstzeit wird nach zwanzig Jahren ein kleines ordensartiges Abzeichen verliehen und für besondere Verdienste das „Verdienstkreuz“. Letzteres soll in seiner Ausstattung der Kosten wegen vereinfacht werden.
In Bayern wird es sehr begrüßt werden, wenn auch das Deutsche Rote Kreuz eine Auszeichnung einführt.
bittet, seitens der Landesvereine etwa vorliegende neue Entwürfe von Auszeichnungen usw. recht bald beim Zentralkomitee einzureichen, damit nicht bei der Schaffung einer solchen für das Rote Kreuz konkurrierende Dinge auftreten.
Auch in Baden fragt man sich, ob nicht eine allgeeine Auszeichnung eingeführt werden könne. Die ganze Frage scheint indessen nicht so dringend zu sein, daß sie heute erledigt werden müßte. Vor weiteren Entschlüssen müßten sich wohl die Mitgliederversammlungen der Landesvereine dazu äußern.
Das wäre richtig, wenn es sich lediglich um eine Auszeichnung für das Inland handelte, aber wir brauchen sie ist auch für das Ausland: es hat sich gezeigt, daß selbst der freie Amerikaner eine solche Auszeichnung mit größter Freude annehmen würde.
Nach diesen Ausführungen wird die Auszeichnung durch die Kolonnen als eine mehr lokale Angelegenheit zu behandeln sein, dagegen hat die Frage der Schaffung einer gemeinen deutschen Auszeichnung für das gesamte Rote Kreuz und für das Ausland eine besondere Bedeutung.
weist nochmals darauf hin, daß die Sanitätskolonnen keine Borten usw. haben wollen, sondern auf die Verleihung einer ordensähnlichen Auszeichnung und auf die schnelle Schaffung einer solchen Wert legen.
stellt fest, daß die Einführung, der Auszeichnung grundsätzlich beschlossen ist und daß für ihre Ausgestaltung und Verleihung zwei Wege gegeben sind. Einer für lokale Zwecke (Sanitätskolonnen usw.) und einer für ganz Deutschland und das Ausland.
[TOP 3: Verschiedenes]
Nun zu Punkt 3 der Tagesordnung (Verschiedenes).
[Publikation „Erka“]
1. „Erka“, das neue Organ für das Deutsche Rote Kreuz.44
Über die Wahl des Namens könnte man verschiedener Ansicht sein; er kann im Laufe der Zeit geändert werden. Ich richte an die Vorstände der Vereine die Bitte, alle amtlichen Veröffentlichungen in Zukunft dem der Zeitschrift beigefügten „Amtlichen Nachrichtenblatt“ zuzuführen.
[Zusammenschluss der Männer- und Frauenvereine]
2. Zusammenschluß der Männer- und Frauenvereine. Es ist dringend wünschenswert, daß in den Ländern, in denen ein Zusammenschluß noch nicht stattgefunden hat, bald der Versuch dazu gemacht wird. In den großen Bundesstaaten ist er schon überall angebahnt bzw. vollzogen.
In Baden besteht diese Vereinigung schon seit 1870. Im „Landesverein" sind beide Teile gleichmäßig vertreten; doch ist ein Aufgehen ineinander nicht beabsichtigt. In der Badischen Satzung ist die Teilung der Aufgaben festgelegt.
In Mecklenburg-Strelitz ist ein Zusammenschluß und enges Zusammenarbeiten bereits angebahnt.
weist auf die nötige Wahrung des Charakters der in einzelnen Bundesstaaten vorhandenen Frauenvereine als Unterverbände des Vaterländischen Frauenvereins hin.
bittet um baldige Information des Anhaltischen Landesverbandes des Vaterländischen Frauenvereins über die Art des Zusammenschlusses durch den Hauptvorstand.
Auch das „Hamburgische Rote Kreuz“ ist bisher nicht gegründet worden, weil schon eine enge Arbeitsgemeinschaft dort besteht. Die Vorsitzenden der einen Gruppe sind in die Organisation der anderen aufgenommen.
Es wäre gut, wenn der Hauptvorstand des Vaterländischen Frauenvereins auf seine Untervereine etwas energischer einwirken würde. Bei den Zweigverbänden besteht eine gewisse Abneigung, sich provinziell in das Rote Kreuz einzugliedern. Es mußte ihnen gesagt werden, daß die Form der Gemeinschaft weniger wichtig ist.
betont, daß die Arbeitsgemeinschaft nicht zu lose und einfach sein dürfe. Sie müsse den Charakter der juristischen Persönlichkeit haben, was besonders für Erbschaftsfälle wichtig wäre.
Wie steht es mit den Territorialdelegierten?
Die Frage ist ungeklärt.
Ich habe den unsrigen abgesetzt. (Große Heiterkeit.)
[Abschluss der Versammlung]
dankt den Beratungsteilnehmern für ihre Mitarbeit und Geduld bei der Beratung und schließt die Sitzung.
glaubt der Zustimmung der Versammlung sicher zu, wenn er dem Herrn Vorsitzenden — oder, wie es jetzt heißen müsse, „dem Herrn Präsidenten“ — sowie dem Referenten, Herrn Geheimrat Kühne, den wärmsten Dank aller Teilnehmer an den Verhandlungen für die der gemeinsamen Sache geleisteten wervollen Dienste ausspricht. „Wenn es heute gelungen ist, den Schlußstein in den Neubau des Deutschen Roten Kreuzes einzufügen, so können beide Herren das Bewußtsein mit nach Hause nehmen, daß dieser Erfolg ihrer selbstlosen Mitarbeit in erster Linie zu danken ist. Möge ihnen dies eine Genugtuung sein für ihre Mühe! Möge es aber auch uns vergönnt sein, uns noch recht lange Jahre der gesegneten Mitarbeit beider Herren im Dienste des Roten Kreuzes erfreuen zu können!“
Erläuterungen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 Die Vorberatung von Vertretern Deutscher Landesvereine vom Roten Kreuz fand am 21. Oktober 1919 in Weimar statt.
- ↑ Die Versammlung fand im Rokokosaal des Alten Rathauses in Bamberg statt. Eine Gedenktafel im Durchgang des Alten Rathauses erinnert heute an das Ereignis.
- ↑ Joachim von Winterfeldt-Menkin (1865–1945).
- ↑ Agnes Gräfin von der Groeben (1862–1955).
- ↑ Friedrich von Brettreich (1858–1938).
- ↑ 6,0 6,1 Siehe Artikel Albertverein.
- ↑ Ludwig von Köhler (1868–1953)?.
- ↑ Erich von Weber (1865–?)?.
- ↑ Adolf Langfeld (1854–1939).
- ↑ Ernst Sachsenberg (1862–1929).
- ↑ Ernst von Strenge (1872–1943).
- ↑ Louis Sanne (1875–1940).
- ↑ Karl Friedrich August Thode (1872–1943)
- ↑ Heinrich II. (973–1024) und Kunigunde von Luxemburg (980?–1033?).
- ↑ Siehe Artikel Bamberg.
- ↑ 16,0 16,1 16,2 16,3 16,4 16,5 16,6 Vom 26. bis 27. Mai 1908 fand in Dresden die dritte Konferenz der deutschen Landesvereine vom Roten Kreuz und verwandten Organisationen in Dresden statt, die im Centralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz (1879–1921) lose zusammengefasst waren. Am zweiten Tag, am 27. Mai 1908, wurden Beschlüsse gefasst, die die Vereinbarung Gesamtorganisation der Deutschen Vereine zur Pflege im Felder verwundeter und erkrankter Krieger vom 20. April 1869 anlässlich der Gründung des Centralkomitees der Deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger (1869–1879) ersetzten. Darin geregelt war auch das Verhältnis der Organisationen untereinander.
- ↑ Das ist eine förmliche Ausdrucksweise dafür, dass die Erklärung zur Kenntnis genommen und protokolliert wird.
- ↑ Die endgültige Fassung lautet: Die Selbständigkeit der dem Deutschen Roten Kreuz als Mitglieder angeschlossenen Vereine bleibt in vollem Umfange bestehen. Insbesondere sind sie berechtigt, über ihren Vermögensbestand und ihre Einnahmen frei zu verfügen. Die Satzungen und die Tätigkeit der angeschlossenen Vereine dürfen mit der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes nicht im Widerspruch stehen. (§ 4 Abs. 1) Und: Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. (§ 4 Abs. 2)
- ↑ Sie wurde in endgültige Satzung übernommen: Die Rechts- und Besitzverhältnisse zwischen dem Deutschen Roten Kreuz und dem Preußischen Landesvereine vom Roten Kreuz sind durch schriftliche Auseinandersetzung festzustellen, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. (§ 5, Satz 3).
- ↑ Die Regelung hat zum Inhalt, dass es drei Vereinsorgane gibt, ohne ihre Aufgaben und Zuständigkeiten näher zu beschreiben: Mitgliederversammlung, Hauptvorstand, Geschäftsführende Vorstand.
- ↑ Gemeint ist das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde von 1864 oder dessen überarbeite Fassung von 1906.
- ↑ Siehe Artikel Internationale Konferenz des Roten Kreuzes.
- ↑ Hier unterlief von Köhler ein Fehler: Völkerrechtliche Abkommen wie zum Beispiel die Genfer Abkommen im Humanitären Völkerrecht werden nicht durch Nationale Gesellschaften, sondern durch Vertragsstaaten vereinbart.
- ↑ Gemeint ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf, von dessen Anerkennung als Nationale Gesellschaft das dann neu gegründete Deutsche Rote Kreuz abhängig war.
- ↑ Die Korrektur wurde übernommen: [Die Einladung] wird den Hauptvorstandsmitgliedern […] unmittelbar übersandt, während die Einladung der Vereinsvertreter […] in der Weise erfolgt, daß die Vorstände der zu ihrer Entsendung berechtigten Vereine ersucht werden, den Vertretern die Einladungen zu übermitteln. (§ 8, Absatz 2, Satz 2)
- ↑ In der endgültigen Fassung kann eine Mitgliedsorganisation ihre Stimmrechte teilweise und auch ganz an eine andere Mitgliedsorganisation übertragen: Jeder Anwesende führt eine Stimme; bleibt die Zahl der von einem Verein entsandten Vertreter hinter der satzungsmäßig zustehenden Vertreterzahl zurück, so ihm kann der Vereinsvorstand jedes Mitglied eines dem Deutschen Roten Kreuz angeschlossenen Vereins schriftlich bevollmächtigten, die auf die nicht erschienenen Vertreter entfallenden Stimmen für diese abzugeben. (§ 9, Absatz 2)
- ↑ So findet es sich dann auch in der endgültigen Satzung: Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder […] in Person zugegen sind. ((§ 9, Absatz 3, Satz 1)
- ↑ Die Änderung wurde übernommen: Den Vorsitz in allen Abteilungen und ständigen Ausschüssen müßen ehrenamtliche am Sitze der Vereinigung wohnhafte Mitglieder des Hauptvorstandes führen. (§ 15, Satz 2)
- ↑ Die Änderung wurde übernommen: Die Grundsätze, die dabei zu zu beobachten sind, werden von dem Hauptvorstande festgestellt. (§ 16, Satz 3)
- ↑ Die diskutierte Regelung lautet, in der auch endgültigen Fassung: Das Barvermögen des Deutschen Roten Kreuzes und seine in naheliegender Zeit nicht zur Verwendung kommenden Einnahmen sind rechtzeitg, vorteilhaft und sicher anzulegen. (§ 19, Satz 1)
- ↑ Adolf von Dombois (1857–1944).
- ↑ Die Triple Entente war ein informelles Bündnis zwischen dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Russland, die im Ersten Weltkrieg (1914–1918), unter dessen Eindruck die Versammlung stand, zur kriegsentscheidenden Koalition und zum Gegner unter anderem Deutschlands wurde.
- ↑ Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Theilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte. (§ 21 S. 4 BGB a.F.).
- ↑ Entsprechend lautet § 21 final: Bei Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes wird das vorhandene Vermögen durch Beschluß der Mitgliederversammlung unter die Landesvereine und Landes-Frauenvereine vom Roten Kreuz verteilt, die zur Zeit der Auflösung dem Deutschen Roten Kreuz angehören. Ist eine solche Verteilung nicht angängig, so bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens für die Zwecke des Roten Kreuzes. (§ 9 Abs. 5.)
- ↑ Die Regelung findet sich in der endgültigen Satzung: Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie wenigstens zehn […] Vereine mit mindestens drei Fünfteln der dort vorgesehenen Stimmen angenommen haben. (§ 22)
- ↑ Die Regelung findet sich genau so in der endgültigen Fassung: Den Vorsitzenden im Hauptvorstande stellt der Preußische Landesverein vom Roten Kreuz, den ersten Stellvertreter der Vaterländische Frauenverein, den zweiten der Bayerische Landesverein vom Roten Kreuz und den dritten der Ständige Ausschuß der Deutschen Landes-Frauenvereine vom Roten Kreuz. (§ 12 Abs. 1)
- ↑ Diese Regelung gelangte an anderer Stelle in die endgültige Satzung: Die Beschlüsse [des Hauptvorstandes] werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (§ 14 Abs. 1 S. 3–4)
- ↑ In der endgültigen Fassung ist für jede Mitgliedsorganisation eine feste Zahl angegeben (§ 7 Abs. 2)
- ↑ Exakt so in die endgültige Fassung übernommen: Der Hauptvorstand hat das Recht, auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes höchstens acht weitere Personen, deren persönliche Mitarbeit ihm besonders erwünscht ist, für seine Amtsdauer als Mitglieder zuzuwählen. (§ 11, Abs. 3)
- ↑ Karl Limberger (1846–1921).
- ↑ So wurde es umgesetzt: Der Vorsitzende führt die Bezeichnung „Präsident“. (§ 9, Satz 2)
- ↑ Das Ergebnis lautet: Bei gleichzeitiger Behinderung der Amtsinhaber und ihrer Stellvertreter kann der Vorsitzende des Hauptvorstandes für ein einzelnes Geschäft oder für die Zeit der Behinderung ein anderes seiner Mitglieder mit der Vertretung des betreffenden Amtsinhabers beauftragen. (§ 12, Absatz 3)
- ↑ Wilhelm Kahl (1849‐1932).
- ↑ Die Zeitschrift Erka mit dem Untertitel Das Rote Kreuz in Haus, Heimat und Welt erschien nur in 1921, 24-mal. Sie enthielt als Anlage: Amtliches Nachrichtenblatt vom Roten Kreuz.
