Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Das Internationale Rote Kreuz

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung
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Kapitel 8: Das Internationale Rote Kreuz

[Internationales Komitee und Nationale Gesellschaften]

Für das Internationale Ko­mi­tee1 in Genf2 ergab sich fast zwangsläufig die Aufgabe, Hüter der weiteren Entwicklung des aus seiner Initiative entstandenen Werkes zu sein. Es wurde Anreger für die im Laufe der Jahre und Jahrzehnte sich bildenden nationalen Aus­schüs­se3, die unter verschiedenen Namen und Formen entstanden, im Laufe der Zeit aber alle die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ aufnahmen.

[Zunehmende Verbreitung der Genfer Abkommen]

Ebenso wichtig war die Beobachtung der Ratifizierung des Genfer Ab­kom­mens4 durch eine sich ständig vermehrende Zahl von Staaten. Im Jahre 1939 sind es 61, die dem Genfer Abkommen beigetreten sind und nationale Gesellschaften vom Roten Kreuz anerkannt haben. Der erste nicht europäische Staat, der beitrat, war Persien, dessen Schah5 im Jahre 1873 bei einem Besuch in London von Du­nant6 gebeten wurde, sich der Konvention anzuschließen.

[Inhaltliche Ausdehnung der Genfer Abkommen]

Das Genfer Abkommen fand nicht überall ungeteilte Zustimmung. Von manchen Seiten erhoben sich kritische Einwendungen und Wünsche auf Ergänzungen. Diese galten besonders der Ausdehnung der Neutralisierung auf die Verwundeten selbst, die im Abkommen nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber sinngemäß darin enthalten war, und der Ausdehnung auf den Seekrieg.

[I. Internationale Konferenz 1867]

So ergab sich das Bedürfnis, während der Weltausstellung in Paris 18677 erstmalig eine Internationale Konferenz vom Roten Kreuz zum 26. bis 31. August 1867 einzuberufen. Die Einladungen hierzu ergingen vom Internationalen Comitee in Genf auf Anregung des Französischen Roten Kreuzes, das sich damals als Société de secours aux blessés militaires bezeichnete, an die andern nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz. Die Konferenz wurde verbunden mit einer internationalen [39] Ausstellung von Sanitätsmaterial im Rahmen der Weltausstellung. Derartige internationale Konferenzen waren in Art. 9 der Beschlüsse von 1863 bereits vorgesehen.

Besonders die Frage der Ausdehnung des Genfer Abkommens auf den Seekrieg spielte auf dieser wie auf folgenden Konferenzen eine wichtige Rolle, stieß jedoch auf Bedenken, da man keine Erweiterung des bestehenden Genfer Abkommens, sondern eine Sonderregelung dieser Frage wünschte. Tatsächlich fand sie erst eine Lösung auf der Haager Friedenskonferenz 1899. Das „Abkommen über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1864 auf den Seekrieg“ wurde am 29. Juli 1899 von 15 Mächten im Haag unterzeichnet.

Ebenso beschäftigte man sich mit der Möglichkeit eines Abkommens über die Kriegsgefangenen, das im „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“ vom 29. Juli 1899 im Haag die vorläufige Regelung fand, daß im Art. 4 bestimmt wurde, „die Kriegsgefangenen müssen mit Menschlichkeit behandelt werden“. Dieser Satz wurde als Anfang in das ausführliche Abkommen aufgenommen, das am 27. Juli 1929, gleichzeitig mit der dritten Fassung des Genfer Abkommens über das Rote Kreuz, von der Genfer Staatenkonferenz als „Abkommen über die Kriegsgefangenen“ getroffen wurde. Der ersten Genfer Staatenkonferenz von 1864 folgte bereits eine zweite im Jahre 1868, der die Aufgabe zuteil wurde, die mannigfachen Einwände, gegen die Fassung der Konvention von 1864 erhoben worden waren, zu bereinigen. Auch hier spielte die Frage des Seekrieges eine wesentliche Rolle. Glücklicherweise wagte man nicht, den Text der Fassung von 1864 selbst zu ändern, sondern einigte sich auf eine Reihe von Zusatzartikeln, gegen die von vornherein von verschiedenen Seiten recht erhebliche Bedenken geltend gemacht wurden. Die Zusatzartikel waren ein Sieg der Idealisten über die Praktiker des Völkerrechts und der Kriegführung, welch letzteren der bald darauf folgende Krieg von 1870/718 recht gab. In diesem kamen die Zusatzartikel nicht zur Anwendung, da sie tatsächlich in ihren Forderungen nicht verwirklicht werden konnten.

[II. Internationale Konferenz 1869]

Die 2. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz fand am 22. bis 27. April 1869 in Berlin statt. Sie erhielt besondere Bedeutung durch [40] die der Konferenz vorgelegte, von Professor Gurlt verfaßte Denkschrift „Der internationale Schutz der im Felde verwundeten und erkrankten Krieger und die freiwillige Kriegskrankenpflege in Preußen“, die auf Grund der Erfahrungen des Krieges von 18669 die Forderung aufstellte: „es müssen, behufs der Erweckung und Erhaltung der allgemeinen Teilnahme und der Erhöhung seiner Bedeutung und Wirksamkeit während eines langen Friedens, geeignete Aufgaben für eine Friedenstätigkeit, zumal in Bezug auf die Krankenpflege, in Aussicht genommen werden. Die Beschaffung und Ausbildung „freiwilliger Krankenpflegerinnen" wurde als besonders dringlich bezeichnet, da für einen künftigen Krieg die notwendige Zahl von Krankenpflegerinnen in Preußen nicht allein von den katholischen Genossenschaften und Diakonissenanstalten würde gestellt werden können. Deshalb sei ein Zusatzartikel zu dem Preußischen Statut genehmigt worden, neben der Vorbereitung auf die Kriegsaufgabe, in Friedenszeiten auch auf andere mit der Krankenpflege in Beziehung stehende Aufgaben der Mildtätigkeit, wie Invalidenfürsorge, Ausbildung von Krankenpflegerinnen und deren Einsatz bei der Armen-Krankenpflege, Vorbereitung von Reservelazaretten, Mithilfe bei Abhilfe außerordentlicher Notstände usw. Kräfte und Mittel zu verwenden.

Die preußischen Vorschläge stießen auf Bedenken, auch im Kreise der andern deutschen Länderorganisationen. Immerhin gelang es, in den Entschließungen der Konferenz folgende Punkte festzulegen, die aber zunächst nur für Deutschland praktische Bedeutung erhielten:

12

„Ohne Vermehrung der Pflegekräfte im Frieden können die Hilfsvereine ihrer Aufgabe im Kriege nicht genügen.“

13

„Die selbständige Ausbildung der Krankenpflegerinnen entspricht der Aufgabe der Hilfsvereine.“

14

„Strenge Prüfung der Qualifikation und anhaltende Übung und Erprobung in der Armen-Krankenpflege sind die ersten Bedingungen zur Erfüllung dieser Aufgabe.“

[41] „Auswahl und Ausrüstung eines Hilfskörpers tatkräftiger und rüstiger Männer ist für die Zwecke der Hilfsvereine im Kriege und Frieden erforderlich.“

Der Krieg von 1870/718 brachte für die Entwicklung und Beurteilung des Genfer Abkommens die erste große, mit Interesse und Kritik beobachtete Probe. Schon 1866 hatte der Sanitätschef der russischen Armee, Dr. von Hau­ro­witz10, in einer Schrift „Das militärische Sanitätswesen der Vereinigten Staaten von Nordamerika während des letzten Krieges“ (Stuttgart 1866) eine Kritik am Genfer Abkommen geübt, die allerdings viel zu weit ging und wenig Zustimmung fand. Sie zwang aber um so mehr zu einer sorgfältigen Nachprüfung.

Besonders die Völkerrechtslehrer beanstandeten den Ausdruck „Neutralität“, der als populärer Begriff tatsächlich der Ausgangs- und Kernpunkt des Genfer Abkommens gewesen war. Man stellte mit Recht fest, daß die Neutralität im völkerrechtlichen Sinn des Wortes etwas anderes sei als die eigentümliche und bevorrechtete Stellung, die den Kranken und Verwundeten und den der Verwundertenpflege dienenden Personen und Einrichtungen im Genfer Abkommen mit dieser Bezeichnung zugewendet worden war.

[Diplomatische Konferenz 1874]

Die Fortsetzung des Weges wich von der geraden Linie ab, als der russische Zar Alexander II.11 die Einladung zu einer Konferenz vom 27. Juli bis 27. August 1874 in Brüssel ergehen ließ, die sich mit einem viel weiteren Stoffgebiet zu befassen hatte als dem im Genfer Abkommen geregelten. Die Beschlüsse der Brüsseler Konferenz wurden jedoch von den Staaten, die an ihr teilnahmen, nicht ratifiziert. Sie bildeten aber eine wichtige Grundlage für die Arbeiten an der weiteren Entwicklung des Genfer Abkommens.

[III.–IX. Internationale Konferenzen 1884–1912]

Im übrigen folgte nach dem Kriege von 1870/718 eine lange Pause in der Einberufung von Konferenzen. Die nächstfolgenden fanden statt nach dem inzwischen üblich gewordenen Brauch, wonach eine der nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz die Gesamtheit der nationalen Gesellschaften, die dem Genfer Abkommen beigetretenen Regierungen und das Internationale Komitee einlud. Dem letzteren lag die Vorbereitung der Konferenzen ob. Es fanden statt:

[42]

die 3. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Genf 1884
die 4. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Karlsruhe 1887
die 5. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Rom 1892
die 6. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Wien 1897
die 7. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in St. Peterburg 1902
die 8. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in London 1907
die 9. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Washington 1912

Diese Konferenzen erhielten äußerlich ihr Bild durch die Ausbreitung des Roten Kreuzes über alle Erdteile. Als wesentlich europäisches Anliegen begonnen, endigte das Genfer Abkommen und das Wirken des Roten Kreuzes in einer Universalität, die keiner anderen Organisation je zu erreichen beschieden war.

Ein weiteres Kennzeichen dieser Konferenzen, das Kne­se­beck12, der Vorsitzende des Deutschen Zentralkomitees 1911 in einem Vortrag feststellte, war „das Bild freundschaftlichen Zusammenwirkens internationaler Hilfskräfte, ohne daß politische Antipathien irgendwie in die Erscheinung traten“. Das war ein charakteristischer Zug der Möglichkeiten internationalen Zusammenwirkens unter dem Zeichen des Roten Kreuzes überhaupt, bei dem stillschweigend die Voraussetzung zugrunde liegt, daß der praktische Fall des Wirksamwerdens der zu erörternden Fragen mit dem Ausbruch eines Krieges zwischen den Staaten der unterhandelnden Vertreter gegeben ist.

Die durch fast alle diese Konferenzen sich hinziehenden Hauptthemen waren:

  1. Der Rechtsschutz des Zeichens des Genfer Abkommens in den Unterzeichnerstaaten. Deutschland gewährte diesen Schutz durch das Gesetz von 1902.
  2. Die Erweiterung des Genfer Abkommens entsprechend den inzwischen gesammelten Erfahrungen. Sie erfolgte durch die zweite Fassung des Abkommens von 1906.
  3. Die Rechtsstellung des Internationalen Komitees in Genf. Besonders von russischer Seite wurde das Ziel verfolgt, dem Komitee eine [43] eigene völkerrechtliche Grundlage zu geben. Diese Vorschläge stießen jedoch auf Widerstand. Dem ist es zu danken, daß das Internationale Komitee bis heute die gleiche rechtliche Unabhängigkeit und den traditionellen Charakter einer privatrechtlichen Vereinigung Schweizer Bürger bewahrt hat, deren Autorität auf dem persönlichen Ansehen und der Weisheit der Handhabung ihrer schwierigen Aufgaben beruht.
  4. Die gegenseitige Hilfeleistung, besonders die Hilfe in einem Kriege neutral bleibender Länder für die Rotkreuzgesellschaften der kriegführenden Staaten, die entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des Internationalen Komitees, jedenfalls aber beiden kriegführenden Seiten angeboten und gewährt wird.
  5. Die Ausgestaltung der Friedenstätigkeit, die nach dem Vorgang der Berliner Konferenz besonders von den Vereinigten Staaten in den Vordergrund gestellt wurde.
  6. Die Ausbildung des männlichen Personals an Krankenpflegern und Krankenträgern, die Herstellung und Form des bestgeeigneten Materials für die Hilfeleistung an Verbänden, Tragen, Baracken usw.
  7. Die Erkennung der Gefallenen durch Erkenntungsmarken.
  8. Die Auswirkung der Fortschritte der Chirurgie und Hygiene für die Hilfeleistung des Roten Kreuzes.

[X.–XVI. Internationale Konferenzen 1921–1938]

Die Unterbrechung der Reihe der Konferenzen durch den Welt­krieg13 dauerte nicht so lang, wie nach dem Kriege 1870/718. Die katastrophale Lage fast ganz Europas am Ende des Weltkrieges stellte das Rote Kreuz vor neue, fast unabsehbare Aufgaben; dementsprechend wurden von 1921 ab in dichterer Folge als früher Internationale Konferenzen einberufen, und zwar:

die 10. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Genf 1921
die 11. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Genf 1923
die 12. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Genf 1925
die 13. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Im Haag14 1928
die 14. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Brüssel 1930
die 15. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in Tokio 1934
die 16. Internationale Konferenz vom Roten Kreuz in London 1938

[Rotes Kreuz und Pazifismus]

[44] Daß zunächst nach dem Welt­krieg13 das Rote Kreuz in seiner Gesamtheit, national und international, vor die Grundfragen seines Bestandes gestellt wurde, verstand sich von selbst. Die Ideologie des ewigen Friedens, die in Genf ihre Stätte im Palast des Völkerbundes errichtete, brandete auch gegen das Rote Kreuz an. Daß es trotzdem an seiner klaren Linie unerschütterlich festhielt, ist der klugen Haltung des Internationalen Komitees sowohl wie der Einsicht der nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz zu danken. Der greise Präsident des Internationalen Komitees Gustave Ador15 schrieb in einem Manifest im Oktober 1925:

„Dieses Zeichen, das man wegen seines Ursprungs noch „Genfer Kreuz” nennt, hat in den Augen aller Völker nicht nur den Wert eines Symbols der Barmherzigkeit und der Neutralität, das rein, zuverlässig und geachtet zu halten ist. Es hat eine Bedeutung, eine Macht, die klar umschrieben und bestimmt ist durch internationale Abkommen; es entspricht einem dringenden Bedürfnis unter gewissen Umständen. Das richtige Verständnis der Ursprungsaufgabe und des Zeichens des Roten Kreuzes ist wesentlich dafür, daß es in der ganzen Welt seine eigentümliche Zweckmäßigkeit erhält, seine erste Pflicht erfüllt und das Vertrauen bewahrt, das es sich erworben hat."

Sein Nachfolger Max Hu­ber16 führte den Gedanken folgendermaßen weiter:

„Auch eine vollkommene Friedensorganisation kann unter Umständen gegenüber der Dynamik des Völkerlebens versagen ... Solange die Staaten die Waffen nicht abgelegt haben, ist die Genfer Konvention nicht gegenstandslos und die Hilfsbereitschaft des Roten Kreuzes für Kriegszeiten nicht überflüssig. Sie ist wahrhaftig das letzte Stück der Kriegsbereitschaft, auf das vom Standpunkt des Weltfriedens aus zu verzichten ist. Auch Länder, die nach Lage der Dinge am wenigsten Gefahr laufen, in Kriege verwickelt zu werden, haben allen Grund, sich zu solcher Hilfe bereitzuhalten, da die Neutralität mit den Vorteilen, die sie bringt, auch die moralische Verpflichtung zu brüderlicher Hilfe für die Opfer des Krieges verbindet.“

Damit setzte sich das Rote Kreuz klar und deutlich ab von den Bestrebungen des Pazifismus und des Völkerbundes. Diese Haltung fand außer-[45] dem bei den Internationalen Konferenzen selbst wie bei der sorgfältigen Arbeit in Ausschüssen und Studienkonferenzen ihren Ausdruck. Als wesentliche Ergebnisse dieser Konferenzen sind festzustellen:

  1. Die dritte Fassung des Genfer Abkommens von 1929.
  2. Eine weitere Frage von größter Tragweite wurde das Studium des Einflusses des Luftkrieges auf das Genfer Abkommen, bei dem die Erfahrungen in Afrika, Asien und Europa ganz neue Gesichtspunkte eröffneten.
  3. Der Einfluß anderer neuer Formen der Kriegsführung, die chemischen Waffen, die Einbeziehung der Zivilbevölkerung in die unmittelbare Auswirkung der Waffengewalt, gaben Veranlassung, die Möglichkeiten des Schutzes durch das Rote Kreuz zu studieren. Hierzu gehörte die Erörterung der Einrichtung von Lazarettstädten, die gegen jeden Angriff geschützt sein sollten.
  4. Jedoch wurde daran festgehalten, daß der Schutz des Genfer Abkommens sich unabänderlich in den Grenzen zu halten habe, die ihm von Anfang an gesteckt waren: Die Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und die zu ihrer Pflege bestimmten Personen und Einrichtungen. Dies steht dem Einsatz des Roten Kreuzes für den Schutz der Zivilbevölkerung im Kriege nicht im Wege.
  5. Eine Aufgabe konstruktiver Art wurde die endgültige Regelung der Rechtslage des Internationalen Roten Kreuzes und seiner einzelnen Bestandteile.

[Weiterentwicklung des Internationalen Komitees]

Das Internationale Komitee hatte sich im Welt­krieg13 in einem Ausmaß zu bewähren, das alle Erwartungen weit überstieg. Die vermittelnde Tätigkeit zwischen den nationalen Rotkreuzgesellschaften der am Kriege beteiligten Staaten, die Mitwirkung am Nachrichtenaustausch aller am Kriege beteiligten Nationen mit den Kriegsgefangenen, die Organisierung des Austausches neutraler Besichtigungsausschüsse für die Gefangenenlager, die Nachforschung nach Vermißten, die Rückführung der Kriegsgefangenen, besonders aus Sibirien, endlich die Teilnahme an der Hilfeleistung gegen die furchtbaren Notstände in weiten Teilen Europas als unmittelbare Kriegsfolgen, stellten das Komitee vor gewaltige Aufgaben, deren Lösung ein Ruhmesblatt seiner Geschichte ist.

Bis 1915 besaß das Komitee keine Statuten, noch weniger hatte es [46] eine gesetzlich oder völkerrechtlich geschützte Grundlage. Seinem Ursprung getreu ergänzte es sich selbst aus Genfer Bürgern durch Zuwahl und war damit auf neutralem Schweizer Boden nach allen Seiten völlig unabhängig und lediglich gebunden an die Grundsätze, die von der Konferenz von 1863 aufgestellt und durch Beschlüsse der inzwischen abgehaltenen Konferenzen ergänzt waren.

Während des Welt­krie­ges13 im Jahre 1915 konstituierte sich das Komitee als Verein des Schweizer bürgerlichen Rechtes, um Rechtspersönlichkeit zur Verwaltung von Stiftungen und Vermögen zu erlangen.

In der Satzung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz vom 10. März 1924 mit den Ergänzungen vom 12. Oktober 1928 und 28. August 1930 wurde das Recht festgelegt, die nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz und ihre Satzungen anzuerkennen. Dieses Recht beruht auf der moralischen Autorität des Komitees als anerkannten Sachwalters für die Wahrung der volkerrechtlichen Verpflichtungen auf Grund des Genfer Abkommens.

In dieser Satzung ist ferner das Recht der Wählbarkeit auf Bürger der gesamten Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgedehnt worden. Die Zahl der Mitglieder ist mit 25 begrenzt.

[Liga der Rotkreuz-Gesellschaften]

Als nach dem Kriege die Friedensaufgaben zunächst wieder in den Vordergrund rückten, schien vorläufig die Bedeutung des Genfer Komitees hinter die mit dem Ende des Weltkrieges neu geschaffene Liga der nationalen Rotkreuzgesellschaften zurückzutreten.17

Die Gründung der Liga am 5. Mai 191918 in Pa­ris19 war einer Anregung des Amerikanischen Roten Kreu­zes20 zu verdanken; nach ihren ursprünglichen Satzungen hatte sie als Ziel:

  1. Die Gründung und Entwicklung einer unabhängigen und bevollmächtigten nationalen Organisation des Roten Kreuzes in jedem Lande anzuregen und zu fördern, deren Ziel die Hebung des Gesundheitszustandes, die Verhütung von Krankheiten und die Linderung der Leiden aller Völker ist, und sich zu diesem Zweck die Mitwirkung der einzelnen Völker zu sichern;
  2. Zum Wohl der Menschheit durch tatkräftige Vermittlung beizutragen und die Wohltat der bereits erprobten Leistungen, der wissen-[47]schaftlichen und medizinischen Neuentdeckungen und ihre Anwendung den Völkern zugänglich zu machen;
  3. Eine Vermittlung zu bilden, um die Tätigkeit der Hilfsgesellschaften im Fall nationaler oder internationaler Notstände zusammenzufassen.

Die zunächst einseitige Zusammensetzung der Liga aus den Rotkreuzgesellschaften der im Kriege gegen die Mittelmächte alliierten und assoziierten Staaten, die mit dem Grundsatz des Roten Kreuzes unvereinbar war, wurde durch den Eintritt der Rotkreuzgesellschaften der neutralen Länder im Jahre 1919, Österreichs und Bulgariens 1921 und schließlich des Deutschen Roten Kreuzes im Jahre 1922 überwunden. Seitdem ist die Liga zur Arbeitsgemeinschaft und Vermittlungsstelle der nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz für die umfassenden Tätigkeiten in Friedenszeiten: Krankenpflege, Erste Hilfe, Jugendrotkreuz, Gesundheitsdienst, geworden. Sämtliche 61 nationalen Rottreuzgesellschaften gehören ihr an.

[Internationales Rotes Kreuz]

Die Neuordnung des Internationalen Roten Kreuzes nach dem Welt­krieg13 mit den beiden auf völlig voneinander verschiedenen Prinzipien beruhenden Zentralen, dem Internationalen Komitee in Genf und der Liga in Paris, erforderte eine Zeit der Reifung und Klärung, die ihre Orientierung von der ursprünglichen Idee des Roten Kreuzes von 1863 erhielt, so daß schließlich ein alle vorhandenen Organe und Kräfte umfassender, lebendiger Organismus geschaffen werden konnte. Die Satzung des Internationalen Roten Kreuzes wurde 1928 im Haag beschlossen (Anl. 5). Danach besteht das Internationale Rote Kreuz aus der Gesamtheit der z. 3. 61 nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Liga der Gesellschaften vom Roten Kreuz. Das oberste beschließende Organ des Internationalen Roten Kreuzes ist die in Zeitabständen von 4 Jahren, notfalls von 2 Jahren, einzuberufende Internationale Konferenz vom Roten Kreuz.

Aus diesem Aufbau ergibt sich, daß die Gesamtheit der nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz, gestützt von den Regierungen, die sie anerkannt haben, der ausschlaggebende und entscheidende Faktor des Internationalen Roten Kreuzes ist. Der Internationalismus des Roten Kreuzes ist gebunden an die nationale Unabhängigkeit und Selbständigkeit jeder einzelnen der Gesellschaften vom Roten Kreuz, die gemäß [48] ihrer Bindung an Staat und Wehrmacht allein auf solcher Grundlage beruhen kann. Er ist Ausdruck des völkerrechtlich, im Genfer Abkommen, von den sämtlichen beteiligten Regierungen anerkannten Grundsatzes, daß der Krieg, der die Vernichtung der feindlichen Widerstandskraft zum Ziel hat, haltmacht vor dem Krieger, dem durch Verwundung oder Krankheit die Waffen aus der Hand genommen sind, und vor denen, die dem verwundeten oder erkrankten Krieger Hilfe leisten. Die dem Fremden erwiesene Pflege wird den Söhnen des Bodens der Heimat auf der andern Seite drüben wieder zuteil. Die gegenseitige Verpflichtung zur Ritterlichkeit im Kampf bildet ein Band zwischen den Völkern, das auch der Krieg nicht zerreißen darf. Dieses Band, das durch alle Härten des Krieges hindurch hält, ist das Rote Kreuz.

Dem hohen sittlichen Gut des im Roten Kreuz verkörperten Gedankens entspricht aber auch die Forderung klarer Zweckmäßigkeit. Kein Staat wird es wagen dürfen, sich aus dem einzigen Pakt zu lösen, der tatsächlich wirksam die ganze Welt umspannt, ohne Gefahr zu laufen, daß seine eigenen Soldaten es einmal sein könnten, die dafür zu zahlen haben. Auch diese Überlegung hat dazu beigetragen, 75 Jahre lang das Rote Kreuz frei zu halten von dem Eindringen unklaren Ideenüberschwangs und zersetzender Mächte.

Erläuterungen

  1. Siehe Artikel Internationales Komitee vom Roten Kreuz.
  2. Siehe Artikel Genf
  3. Siehe Artikel Nationale Gesellschaft.
  4. Siehe Artikel Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.
  5. Nāser ad-Din Schāh (1831–1896).
  6. Henry Dunant (18281910).
  7. Die Weltausstellung 1867 fand vom 1. April 1867 bis zum 3. November 1867 in Paris statt.
  8. 8,0 8,1 8,2 8,3 Der Deutsch-Französische Krieg vom 19. Juli 1870 bis 10. Mai 1871 war eine militärische Auseinandersetzung zwischen Frankreich einerseits und dem Norddeutschen Bund unter der Führung Preußens sowie den mit ihm verbündeten süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt andererseits. Frankreich verlor den Krieg, trat den Großteil des Elsass und einen Teil von Lothringen ab, woraus das kurzlebige Reichsland Elsaß-Lothringen (1871–1918} geformt wurde, und das Deutsche Kaiserreich (1871–1918) entstand.
  9. Der Deutsche Krieg war eine militärische Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Bund (1815–1866) unter Führung Österreichs einerseits und Preußen sowie dessen Verbündeten andererseits. Der Krieg dauerte vom 14. Juni bis 23. August 1866 und wurde von Preußen gewonnen.
  10. Harry von Haurowitz (1799–1882).
  11. Alexander II. Nikolajewitsch.
  12. Bodo Hugo Bernhard von dem Knesebeck (1851–1911).
  13. 13,0 13,1 13,2 13,3 13,4 Erster Welt­krieg (1914–1918).
  14. Im Haag ist eine veraltete Benennung der Stadt Den Haag.
  15. Gustave Ador (1845–1928).
  16. Max Huber (1874–1960).
  17. Siehe Artikel Liga der Rotkreuz-Gesellschaften.
  18. Siehe Artikel 5. Mai.
  19. Siehe Artikel Paris.
  20. Siehe Artikel Amerikanisches Rotes Kreuz.