Felix Grüneisen: Das Deutsche Rote Kreuz in Vergangenheit und Gegenwart – Verbandsordnung der deutschen Frauenvereine
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Anlage 9: Verbandsordnung der deutschen Frauenvereine [vom 12. August 1871]
Die deutschen Frauenvereine verfolgen den gemeinschaftlichen Zweck:
- In Friedenszeiten innerhalb des Verbandes außerordentliche Nothstände zu lindern, sowie für die Förderung und Hebung der Krankenpflege Sorge zu tragen;
- in Kriegszeiten an der Fürsorge für die im Felde Verwundeten und Kranken Theil zu nehmen und die hiezu dienenden Einrichtungen zu unterstützen.
Zur besseren Erreichung dieser den deutschen Frauenvereinen gemeinsamen Zwecke bilden dieselben einen Verband. Soweit durch den letzteren keine Änderungen begründet sind, verbleibt den einzelnen Landesvereinen die bisherige Selbstständigkeit, insbesondere sind dieselben befugt, andere als die im § 1 bezeichneten gemeinschaftlichen Aufgaben auch fernerhin, wie bisher, anzustreben.
Die zum Verbande der Deutschen Frauen-Vereine gehörenden Landesvereine stehen mit einander in regelmäßiger Verbindung und sind insbesondere übereingekommen, alle innerhalb ihres Vereinsgebietes getroffenen wichtigeren Einrichtungen und Maßregeln, sowie ihre Jahresberichte sich gegenseitig mitzutheilen, jeden Landesverein auf dessen Erfordern mit Rathschlägen zu unterstützen, endlich aber bei außerordentlichen Nothständen innerhalb des Verbandsgebietes auf Ersuchen des betreffenden Landesvereins dem letzteren oder den von demselben bezeichneten Empfangsstellen nach Maßgabe der verfügbaren oder der zu beschaffenden Mittel schleunige Hilfe an Geld und an anderen Gegenständen oder auch, je nach der Lage des Falles, an Pflegepersonal zu gewähren.
Unbeschadet der schleunig zu gewährenden Beihilfe stehet jedem Landesverein übrigens die Befugnis zu, sich an Ort und Stelle über die vorhandenen Bedürfnisse selbstständig durch Bevollmächtigte zu unterrichten, sowie nach Beseitigung des Nothstandes einen Nachweis über die Verwendung der gewährten Unterstützung von dem requirirenden Vereine zu verlangen.
Unter außerordentlichen Nothständen im Sinne dieser Verbandsordnung werden insbesondere solche verstanden, welche durch Elementarereignisse, Epidemien oder größere Unglücksfälle herbeigeführt sind, und zur Milderung ihrer Folgen das Aufgebot außergewöhnlicher Hilfsmittel in größerem Umfange erheischen.
Es bleibt demjenigen Landesvereine, welcher am Sitz des Centralcomite’s der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger sein Domicil hat, nach Anhörung der anderen Landesvereine, überlassen, behufs Austausch der gegenseitigen Erfahrungen, zur Förderung der Verbandszwecke und der Verbandsorganisation eine Versammlung von Bevollmächtigten der einzelnen Landesvereine unter Mittheilung der in Aussicht genommenen Tagesordnung zu berufen.
Den Vorsitz innerhalb der Versammlung führt, sofern dieselbe nicht bei Beginn der Verhandlungen einen anderen Beschluß faßt, der Bevollmächtigte des einberufenden Vereins.
Sollte Deutschland in einen Krieg verwickelt werden, so haben am Sitze des Centralcomite’s der deutschen Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger, auf Berufung des hier domicilirten Landesvereins, Bevollmächtigte der sämmtlichen zum Verbande gehörenden Frauenvereine zusammen zu treten und diese Bevollmächtigten während des Krieges unter dem Präsidium des Vertreters des einberufenden Landesvereins den Verbandsvorstand zu bilden. Aufgabe des Verbandes ist es, mit Berücksichtigung der Einzelorganisationen der deutschen Frauenvereine ein möglichst einheitliches Zusammenwirken derselben für die Kriegsdauer herbeizuführen und sie bei dem Centralcomite zu vertreten. Den Landesvereinen bleibt jedoch auch während des Krieges überlassen, zunächst und in erster Linie für die Bedürfnisse des besonderen Vereinsgebietes Sorge zu tragen.
In den im § 4 vorgesehenen Versammlungen, sowie im Vorstande, hat regelmäßig jeder Landesverein eine Stimme zu führen. Die Beschlüsse erfolgen nach einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Landesvereine.
Über die Aufnahme neugebildeter Landesvereine in den Verband entscheidet die einfache Majorität der dem Verband bereits angehörenden Vereine.
Die laufenden Geschäfte, welche den Verband betreffen, sind in Friedenszeiten von demjenigen Vereine zu führen, welcher mit dem Centralcomite der deutschen Vereine zur Pflege im Selde verwundeter und erkrankter Krieger denselben Wohnsitz hat.
Der Verband führt als Abzeichen das rothe Kreuz im weißen Felde und wird sich eines Siegels mit diesem Abzeichen und der Umschrift „Verband der deutschen Frauenvereine“ bedienen.
Würzburg, den 12. August 1871.
Erläuterungen
- ↑ Die Abkürzung V. g. u. bedeutet: Vorgelesen, genehmigt, unterzeichnet.
