Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Nachschlagewerk über das Deutsche Rote Kreuz und die Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung

Allgemeines

Während der Zeit des National­sozia­lis­mus (1933–1945) wurde 1943 die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO)[1] um eine Regelung speziell für das damalige Deut­sche Rote Kreuz (1938–1945/46) erweitert. Die Kennzeichen für Kraftfahrzeuge des DRK bekamen die Buchstaben RK vorangestellt, und als Zulassungsstelle wurde die Organisation selbst ermächtigt:

Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge) für die dem Deutschen Roten Kreuz gehörigen Kraftfahrzeuge werden durch das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes ausgeübt.[2]

Die Regelung wirkte nur von 1943 bis 1945.

Weitere Informationen

Erläuterungen

  1. Heute ist das die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
  2. Ergänzung von § 68 Abs. 3 StVZO, Reichsgesetzblatt I 1943, Seite 536.