Verwaltungsgericht Freiburg – 7 K 1149/15 – 27. Juli 2016
Ein Rettungsassistent versuchte vergeblich, seine Erfahrungen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Helfer-vor-Ort (First Responder) in einem DRK-Ortsverein als Berufserfahrung anerkennen zu lassen, um ohne Fortbildung zur Ergänzungsprüfung für den damals neuen Beruf des Notfallsanitäters zugelassen zu werden.
Vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter
Das Berufsbild Rettungsassistent wurde 1989 eingeführt und war der erste staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst. Bis dahin hatte es nur die bis heute fortgeführte Rolle Rettungssanitäter gegeben, die lediglich eine kurze Fortbildung ohne gesetzliche Grundlage ist. Da der Beruf Rettungsassistent in nur zwei Jahren gelernt werden konnte, wurde er nicht als vollwertige Berufsausbildung betrachtet, die in der Regel drei Jahre dauert. Darüber hinaus gab es großzügige Möglichkeiten der Anerkennung, insbesondere durch das so genannte ,Adeln‘ von Rettungssanitätern mit vielen nachgewiesenen Einsatzstunden, wobei mitunter auch schlichte Sanitätswachdienste berücksichtigt wurden.
Mit dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) wurde 2014 das neue, höherwertige Berufsbild des Notfallsanitäters mit dreijähriger Ausbildung in Vollzeit eingeführt, das das des Rettungsassistenten ersetzte. Entsprechend wurde das alte Rettungsassistentengesetz (RettAssG) aufgehoben. Auf ein erneutes ,Adeln‘ der bisherigen Berufsträger wurde bewusst verzichtet, und sie mussten eine staatliche Ergänzungsprüfung ablegen. Bei einer geringen Berufserfahrung mussten sie eine zusätzliche Ausbildung von 480 oder 960 Stunden absolvieren, um zur Prüfung zugelassen zu werden.[1]
Keine Zulassung zur Ergänzungsprüfung
Eine Zulassung zur Ergänzungsprüfung ohne Fortbildung erforderte eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Rettungsassistent. Ein Rettungsassistent, der langjährig ehrenamtlich in einem Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vor allem als Helfer-vor-Ort und hauptberuflich bei einem Unternehmen, das Krankentransporte durchführte, tätig war, konnte nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Karlsruhe die geforderte Erfahrung nicht nachweisen. Dagegen klagte er beim Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das den Fall an das Verwaltungsgericht Freiburg abgab.
Das Gericht schätzte die Tätigkeit beim DRK-Ortsverein nicht als eine solche ein, für die die Qualifikation als Rettungsassistent gesetzlich vorgesehen war. Der Ortsverein betriebe keine Rettungswache, so dass es keine Einsätzte in der Notfallrettung gäbe. Für eine Mitwirkung als Helfer-vor-Ort sei die Qualifikation als Rettungsassistent nicht gesetzlich vorgeschrieben. Diese Tätigkeit sei auch nicht in Art und Umfang von gleicher Intensität wie die Tätigkeit berufsmäßiger Rettungsassistenten.[2]
Weitere Informationen
- VG Freiburg, Urteil vom 27.07.2016 - 7 K 1149/15 (openJur)
- Artikel Rettungsdienst und Sanitätsdienst
- Artikel Helfer-vor-Ort (HvO)
- Artikel Ortsverein
Einzelnachweise
- ↑ § 32 Abs. 2 NotSanG.
- ↑ Rn. 31–32.
